Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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10.)  Verordnung  der  Landesregierung,
das,  uf  die  wider  Veräusserungen  oder  Verpfändungen  eines  Grundstücks  eingewendeten
  Motestationen  oder  Appellationen,  zu  beobachtende
Verfahren  betreffend,

vom  15ten  Maͤrz  1321.

V.#  GOTTES  Gnaden,  Friedrich  August,  Koͤnig  von  Sachsen  rc.  7c.  2c.

Es  hat  zeither,  wenn,  zur  Sicherstellung  von  Schuldforderungen  und  andern  Anprüchen,
  wider  Veräusserung  oder  Verpfändung  der  Grundstücke  des  Schuldners,  Protestationen
  oder  Appellationen  eingewendee  worden,  bei  den  Gerichtsbehörden  ein  gleichförmiges
  Verfahren  niche  Statt  gefunden,  und  insbesondere  sind  solche  Widersprüche  oft  erst
nur  gelegentlich,  und  nach  längerm  Zeitverlaufe,  zur  Kenneniß  der  Eigenthümer  jener  Grundstücke
  gebracht  worden.  Wir  finden  daher,  zur  Verhütung  der  hieraus  entstehenden  Rachtheile,
  für  nöthig,  zu  verordnen,  daß  in  Zukunft

A.)  auf  jede  dergleichen  Protestation,  wenn  sie  mie  einer  Appellation  niche  verbunden
  ist,  sofort  von  der  Gerichtsobrigkeit  Resolution  gefaßt,  und,  bei  10  Thalern  Strafe,

a,)  wenn  der  Anspruch  dessen,  welcher  die  Protestation  einwendet,  so  wie,  nach  Befinden,
  der  Abfall  der  Nahrung  des  Schuldners,  einigermaßen  bescheinigt  worden,  lesßterem
  und  denjenigen  Personen,  welche  sonst  ein,  bei  der  Gerichtsbehörde,  bekanntes  Interesse
  dabei  baben  können,  binnen  14  Tagen  von  der  Zeic  an,  da  die  Protestation  eingewender
  worden,  solche  zur  Nachachcung  bekanne  gemache  werde,  wogegen

b.)  wenn  die  erwähnte  Bescheinigung  ermangele,  der  Impetrane  mie  seinem

Suchen  ausdrucklich  abzuweisen  und  diese  Abweisung  demselben  mie  thunlichster  Beschleunigung
  bekannt  zu  machen  ist.

.)  Wenn  Appellationen  gegen  Veräusfferung  oder  Verpfändung  von  Grundstücken
eneweder  mit  Procestationen  verbunden  ,  oder  besonders  eingewendet  worden  sind,  so  haben
die  Gerichtsbehörden  ebenfalls,  bei  10  Thalern  Strafe  auf  jeden  Coneraventionsfall,  nicht  nur