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10.) Verordnung der Landesregierung,
das, uf die wider Veräusserungen oder Verpfändungen eines Grundstücks eingewendeten
Motestationen oder Appellationen, zu beobachtende
Verfahren betreffend,
vom 15ten Maͤrz 1321.
V.# GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen rc. 7c. 2c.
Es hat zeither, wenn, zur Sicherstellung von Schuldforderungen und andern Anprüchen,
wider Veräusserung oder Verpfändung der Grundstücke des Schuldners, Protestationen
oder Appellationen eingewendee worden, bei den Gerichtsbehörden ein gleichförmiges
Verfahren niche Statt gefunden, und insbesondere sind solche Widersprüche oft erst
nur gelegentlich, und nach längerm Zeitverlaufe, zur Kenneniß der Eigenthümer jener Grundstücke
gebracht worden. Wir finden daher, zur Verhütung der hieraus entstehenden Rachtheile,
für nöthig, zu verordnen, daß in Zukunft
A.) auf jede dergleichen Protestation, wenn sie mie einer Appellation niche verbunden
ist, sofort von der Gerichtsobrigkeit Resolution gefaßt, und, bei 10 Thalern Strafe,
a,) wenn der Anspruch dessen, welcher die Protestation einwendet, so wie, nach Befinden,
der Abfall der Nahrung des Schuldners, einigermaßen bescheinigt worden, lesßterem
und denjenigen Personen, welche sonst ein, bei der Gerichtsbehörde, bekanntes Interesse
dabei baben können, binnen 14 Tagen von der Zeic an, da die Protestation eingewender
worden, solche zur Nachachcung bekanne gemache werde, wogegen
b.) wenn die erwähnte Bescheinigung ermangele, der Impetrane mie seinem
Suchen ausdrucklich abzuweisen und diese Abweisung demselben mie thunlichster Beschleunigung
bekannt zu machen ist.
.) Wenn Appellationen gegen Veräusfferung oder Verpfändung von Grundstücken
eneweder mit Procestationen verbunden , oder besonders eingewendet worden sind, so haben
die Gerichtsbehörden ebenfalls, bei 10 Thalern Strafe auf jeden Coneraventionsfall, nicht nur