Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1622  —

Denjenigen  Bergwerken,  welche  seit  dem  1.  Juli  d.  J.  durch  die  Bergbehörde
  verliehen  sind,  oder  später  verliehen  werden,  steht  eine  solche  Berechtigung
Licht  2  gleichviel,  ob  dieselben  auf  Eisenerz  oder  andere  Mineralien  verliehen
  sind.

g.  4.

Neue  ungemessene  Berechtigungen  der  Einwohner  des  Oberharzes,  wie
solche  im  H.  2.  erwähnt  sind,  können  in  Zukunft  nur  durch  schriftlichen  Vertrag
entstehen.

g.  5.

Die  Fiation,  beziehungsweise  die  Feststellung  der  Abfindungen  soll,  soweit
nicht  im  Folgenden  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  bewirkt  werden  durch  Fixationskommissionen,
  welche  zu  diesem  Zwecke  für  jede  Gemeinde  des  Oberharzes  zu
bilden  sind.

Kleinere  Gemeinden  können  Behufs  Bildung  dieser  Kommisstonen,  wo  es
angemessen  erscheint,  einer  benachbarten  größeren  angeschlossen  werden.

S.  6.
Jede  Fixationskommission  soll  bestehen:

1)  aus  einem  von  der  Provinzial-Auseinandersetzungsbehörde  zu  bestimmenden
  Rechtsverständigen,

2)  aus  einem  von  der  Forstverwaltung  zu  bestimmenden  Mitgliede,

3)  aus  einem  von  dem  betreffenden  Gemeindevorstande,  beziehungsweise
den  mehreren  Gemeindevorständen  zu  bestimmenden  Mitgliede,  welches
im  Bezirke  des  Oberharzes  seinen  Wohnsitz  haben  muß.

Die  Kommissionen  entscheiden  nach  Stimmenmehrheit.
Dieselben  sind  befugt,  zu  ihren  Geschäften  einen  Bauverständigen  zuzuziehen,
dem  jedoch  ein  Stimmrecht  nicht  zusteht.

S.  7.
Die  Fixationskommissionen  haben  für  ihren  Wirkungskreis  die  Stellun
und  die  Besuchuisse  öffentlicher  —  hre  s  8

g.  8.
In  der  Befugniß  des  Fiskus,  im  Falle  der  Unzulänglichkeit  der  Forst  die
abzugebenden  Holzquanta  einzuschränken,  wird  durch  die  Fixation  der  Holzberechtigungen
  nichts  geändert.

II.  Be-