— 1622 —
Denjenigen Bergwerken, welche seit dem 1. Juli d. J. durch die Bergbehörde
verliehen sind, oder später verliehen werden, steht eine solche Berechtigung
Licht 2 gleichviel, ob dieselben auf Eisenerz oder andere Mineralien verliehen
sind.
g. 4.
Neue ungemessene Berechtigungen der Einwohner des Oberharzes, wie
solche im H. 2. erwähnt sind, können in Zukunft nur durch schriftlichen Vertrag
entstehen.
g. 5.
Die Fiation, beziehungsweise die Feststellung der Abfindungen soll, soweit
nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt ist, bewirkt werden durch Fixationskommissionen,
welche zu diesem Zwecke für jede Gemeinde des Oberharzes zu
bilden sind.
Kleinere Gemeinden können Behufs Bildung dieser Kommisstonen, wo es
angemessen erscheint, einer benachbarten größeren angeschlossen werden.
S. 6.
Jede Fixationskommission soll bestehen:
1) aus einem von der Provinzial-Auseinandersetzungsbehörde zu bestimmenden
Rechtsverständigen,
2) aus einem von der Forstverwaltung zu bestimmenden Mitgliede,
3) aus einem von dem betreffenden Gemeindevorstande, beziehungsweise
den mehreren Gemeindevorständen zu bestimmenden Mitgliede, welches
im Bezirke des Oberharzes seinen Wohnsitz haben muß.
Die Kommissionen entscheiden nach Stimmenmehrheit.
Dieselben sind befugt, zu ihren Geschäften einen Bauverständigen zuzuziehen,
dem jedoch ein Stimmrecht nicht zusteht.
S. 7.
Die Fixationskommissionen haben für ihren Wirkungskreis die Stellun
und die Besuchuisse öffentlicher — hre s 8
g. 8.
In der Befugniß des Fiskus, im Falle der Unzulänglichkeit der Forst die
abzugebenden Holzquanta einzuschränken, wird durch die Fixation der Holzberechtigungen
nichts geändert.
II. Be-