Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

72 Nr. 21. Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes. 
Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste auf- 
gefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter (§. 12. des Reglements), 
welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt. 
dechen Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm verzeichnete Name 
ver ist. 
Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem Papier, 
oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind (§. 10. Absatz 2. des Gesetzes), hat der 
Wahlvorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt 
eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden. Z„ 
8. 16. Der Petotalllelter vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers neben dem 
Namen desselben in der dau bestimmten Rubrik der Wählerliste. 
. 17. Um sechs Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für ge- 
schlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden. 
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Er- 
iebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebensalls festzu- 
tellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht 
ist (§. 16. des Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Proto- 
kolle anzugeben. 
8. 18. Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. 
Einer der Beisitzer insaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem Wahlvor- 
steher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer weiter reicht, der die 
Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt 
neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher 
Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§. 16. des 
Reglements) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und 
dem Protokolle beizufügen ist. 
8. 19. Ungültig sind: ç ç 
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kenn- 
zeichen versehen sind: Z 
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
3) S aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu er- 
ennen ist; 
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren 
Person verzeichnet ist; 
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
8. 20. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es nach §. 13. des Gesetzes einer Beschluß- 
fassung des Wahlvorstandes bedurft hat, werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem 
Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeits- 
erklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. Z Z 
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung. 
21. Alle abgegebenen Stimmzenel, welche nicht nach §. 20. des Reglements dem 
Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln, und 
so lange aupubewahren bis der Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat. 
8. 22. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter Littr. B. anliegenden 
Formular ? aufzunehmen. Z « · 
·ch» . Die Wahlkreise (§. 6. des Gesetzes) weist das unter Littr. C. anliegende Ver- 
zeichniß") nach. 
In jedem derselben ist Ein Abgeordneter zu wählen. Z 
24. Die zuständige Behörde hat für jeden Wahlkreis einen Wahlkommissar zu ernennen 
und dies öffentlich bekannt zu machen. Z Z Z 
25. Die Wahlprotokolle (§. 22.) mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von 
den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahlkommissar einzureichen, daß 
sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahltermine in dessen Hände gelangen. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich. 
2 26. Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar auf den 
vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm zu bestimmendes Lokal mindestens sechs und 
1) Weggelassen. 
2) Ebenfalls weggelassen. Eine Berichtigung des Verzeichnisses s. BGbl. 1870, S. 488; 
Nachträge und Abänderungen sind erfolgt durch Bek. v. 27. Febr. 1871 (BGl. S. 35), RG. 
v. 20. Juni 1873 (RGBl. S. 144), R. v. 25. Dez. 1876 (R#l. S. 275). S auch Bek. 
v. 1. Dez. 1878 (RBl. S. 373) u. v. 16. Mai 1891 (RBl. S. 111).
	        
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