alles aus der Nähe der Majestäten perverse Neigungen nachzuweisen
seien. Dem Fürsten Eulenburg wurde bedeutet, daß sein Erscheinen
bei Hofe bis auf weiteres nicht erwünscht sei. General von Hahnke
war sogar dafür, ihm sogleich den Schwarzen Adler zu entziehen.
Der Stadtkommandant und der General à la suile Graf Wilhelm
Hohenau wurden aufgefordert, Klage gegen Harden anzustrengen
und sich vor Gericht zu rechtfertigen. Graf Hohenau zog es vor, es
nicht auf gerichtliche Erörterungen ankommen zu lassen, sondern
sofort zu verschwinden. Der Stadtkommandant ging in den einst-
weiligen Ruhestand und erhob nach einem vergeblichen Versuche,
durch einen verspäteten, den Weg der sachlichen Aufklärung ver-
dunkelnden Ehrenhandel die Sache aus der Welt zu bringen, Beleidi-
gungsklage bei dem bürgerlichen Gericht.
Dieser Entschluß war begreiflich, aber in seinen Folgen äußerst
verhängnisvoll. Kamen die bisher nur angedeuteten Enthüllungen
erst unter Beweis vor Gericht, so war nicht abzusehen, welcher Nie-
senskandal daraus entstehen würde, und niemand hatte mehr die
Macht, im Kaiser= und Reichsinteresse die Aufwühlung des übelsten
Schmutzes aufzuhalten. Es dauerte gut zwei Jahre, daß sich die
Welt in einer Reihe von Prozessen immer wieder mit diesem Sumpf
zu beschäftigen hatte.
Ich denke natürlich nicht daran, noch einmal in den Pfuhl
hineinzusteigen, und beschränke mich darauf, den äußeren Verlauf,
mit Einschluß der wiederholt von der Justiz geleisteten Seltsamkeiten,
zu skigzzieren.
In dem ersten Verfahren Moltke gegen Harden vor dem
Schöffengericht (Oktober 1907) ist der Verteidigung weitester Spiel=
raum gelassen. Die Probe, die Harden von seinem auch von zünftigen
Juristen anerkannten Scharfjsinn und von seiner forensischen Bered-
samkeit ablegt, gelingt vollkommen. Das Tribunal wird zur Szene.
Harden muß sich gefallen lassen, in der Tagespresse daran erinnert
zu werden, daß er seine Laufbahn als Schauspieler begonnen hat.
Schlußergebnis: Freispruch, Triumph des Angeklagten.
Der Staatsanwalt, der vorher den Antrag Moltkes, Anklage
im öffentlichen Interesse zu erheben, abgelehnt hat, greift nun ein,
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