Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Gesetz  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  5.

 

Inhalt:  Gesehtz,  betreffend  die  Sterbe  und  Gnadenzeit  bei  Pfarrstellen,  sowie  die  kirchliche  Aufsicht  über  die
Vermögensverwaltung  der  Kirchengemeinden  innerhalb  der  evangelischen  Landeskirche  der  älteren  Provinzen
  der  Monarchie,  S.  21.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch
die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  27.

 

(Jr.  9592.)  Gesetz,  betreffend  die  Sterbe-  und  Gnadenzeit  bei  Pfarrstellen,  sowie  die  kirchliche
Aufsicht  über  die  Vermögensverwaltung  der  Kirchengemeinden  innerhalb  der
evangelischen  Landeskirche  der  älteren  Provinzen  der  Monarchie.  Vom
8.  März  1893.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
den  Geltungsbereich  des  Kirchenverfassungsgesetzes  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz-Samml.
  S.  125),  was  folgt:

Artikel  1.

Mit  dem  Inkrafttreten  der  anliegenden  Kirchengesetze,  betreffend  die  Sterbeund
  Gnadenzeit  bei  Pfarrstellen,  vom  18.  Juli  1892  und  betreffend  die  kirchliche
Aussicht  über  die  Vermögensverwaltung  der  Kirchengemeinden,  vom  18.  Juli  1892
treten  alle  sonstigen  Bestimmungen  über  die  Regelung  der  Sterbe=  und  Gnadenzeit
  für  evangelische  Pfarrstellen,  sowie  über  die  Genehmigung  der  kirchlichen
Aufsichtsbehörden  zu  den  Beschlüssen  der  Gemeindeorgane  in  Vermögensangelegenheiten
  für  evangelische  Kirchengemeinden,  mögen  solche  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen,
  in  Provinzial=  oder  Lokalgesetzen  oder  Lokalordnungen  enthalten  oder
durch  Observanzen  oder  Gewohnheit  begründet  sein,  außer  Kraft.

Artikel  2.

In  den  Fällen  der  §#.  4  bis  6  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Sterbeund
  Gnadenzeit  bei  Pfarrstellen,  findet  gegen  die  Anordnungen  der  kirchlichen
Behörden  der  Rechtsweg  nicht  statt.

Gesetz.  Samml.  1893.  (Nr.  9592.)  6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  März  1893.