Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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lassenden Ausführungsgesetze über die in Axtikel 1. bezeichneten Geschäfte die- 
selden Befugnisse erhalten, welche ihnen in ähnlichen Prenzischen Angelegenhei- 
ten eingeraumt sind. - 
Artikel 4. 
Die richterlichen Entscheidungen der Koͤniglich Preußischen Behoͤrden in 
den im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt vorkommenden Auseinander= 
setzungssachen ergehen unter der Formel: " 
In Gemäßheit des zwischen Seiner Majesiät dem Könige von Preußen 
und Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt ge- 
schlossenen Staatsvertrages vom 10. Dezember 1855. 
Artikel 5. 
Die betreffende Königlich Prengische Generalkommission überweist die 
Bearbeitung der einzelnen Geschäfte den geeigneten Spezialkommissarien und 
Geometern, führt auch über diese ihre Unterbeamten die geschäftliche Disziplin. 
Artikel 6. 
Das Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Ministerium ist befugt, von 
der betreffenden Königlich Preußischen Generalkommission über die Lage der 
einzelnen Auseinanderfetzungssachen jederzeit Auskunft zu erfordern. Fuͤr den 
Fall, daß das Fuͤrstliche Ministerium in einzelnen das landespolizeiliche In- 
teresse beruͤhrenden Punkten der betreffenden Koͤniglichen Generalkommission 
bestimmte Anweisungen zu ertheilen hätte, wird dasselbe mit dem Koniglich 
Preußischen Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten in Kom- 
munikation treten, durch welches letztere dann die Bescheidung der General- 
Kommission erfolgt. - 
Auch in allen auf die Disziplin der Behörde oder der einzelnen Beam- 
ten Bezug habenden Fällen wird sich das Fürstliche Ministerium an das ge- 
dachte Königliche Ministerium wenden, sofern dasselbe nicht vorziehen sollte, sich 
dieserhalb zuvörderst unmittelbar mit der Auseinandersetzungsbehörde zu ver- 
staͤndigen. 
Artikel 7. 
Die im Königreich Preußen wegen der Kosten und der Remunerirung 
der Beamten und Sachverständigen in Auseinandersetzungssachen geltenden 
Vorschriften, sie mögen schon erlassen sein oder noch erlassen werden, sollen 
auch bei den im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt vorkommenden, in Ar- 
tikel 1. bezeichneten Auseinandersetzungsgeschäften Anwendung finden. 
Artibel 8. 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt verpflichten 
Sich, zu den Generalkosten der Königlich Preußischen Auseinandersetzungs- 
Behörden, welche aus der Königlich Preußischen Staatskasse gewährt werden, 
(Ne. 4332.) an
	        
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