Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Der Aufsichtsrath ist berechtigt, dem Vorstande neben dem den Direltoren zu 
gewährenden festen Gehalte eine Tantième bis zu drei Prozent des Reingewinnes 
nach Maßgabe des 8. 18. zu bewilligen. 
§. 42. 
Jedes Mitglied des Vorstandes hat Prioritäts-Stamm-Aktien oder Stamm- 
Aktien der Gesellschaft im Nominalbetrage von zweitausend Thalern nebst Talons 
und Dividendenscheinen bei einer von dem Aufsichtsrathe zu bestimmenden Kasse zu 
beponiren. 
Diese Aktien dienen als Kaution für die aus der Geschäftsführung erwachsen- 
den Verbindlichkeiten der Vorstandsmitglieder gegen die Gesellschaft, und bleiben zu 
diesem Zwecke auch nach Ausscheiden des betreffenden Vorstandsmitgliedes bis zur 
Erledigung der auf seine Geschäftsführung bezüglichen Rechnungen deponirt. 
§. 43. 
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach Außen. Alle Urkunden und Er- 
klärungen des Vorstandes sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie mit der 
Firma der Gesellschaft 
Eisenbahn-Gesellschaft Erfurt-Hof-Eger 
und der Namens-Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes oder eines Mitglie- 
des und eines vom Aussichtsrathe notariell zur Mitzeichnung der Firma ermächtigten 
Gesellschaftsbeamten, welcher seiner Unterschrift einen die Bevollmächtigung andeuten- 
den Zusatz beizufügen hat, versehen sind. 
S. 44. 
Dem Aussichtsrathe bleibt es vorbehalten, die Art der Geschäftsführung dem 
Vorstande gegenüber durch Instruktion zu regeln. 
Titel VI. 
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. 
§. 45. 
Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die be- 
stehenden und noch zu erlassenden Gesetze, durch die Allerhöchste Konzessions-Urkunde 
und die bei deren Ertheilung gestellten Bedingungen bestimmt. 
1873. 36
	        
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