Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Von  den  Versammlungen  und  Geschäften  der  Stadtverordneten.

KC.  45.

Die  Stadtverordneten-Versammlung  hat  über  alle  Gemeinde-Angelegenheiten
  zu  beschließen,  soweit  dieselben  nicht  ausschließlich  dem  Magistrate  überwiesen
  sind.  Sie  giebt  in  Gutachten  über  alle  Gegenstände  ab,  welche  ihr  zu
diesem  Zwecke  durch  die  Aufsichtsbehörden  vorgelegt  werden.  Ueber  andere  als
Gemeinde-Angelegenheiten  darf  sie  nur  dann  berathen)  wenn  solche  durch  besondere
Gesetze  oder  in  einzelnen  Fällen  durch  Aufträge  der  Aufsichtsbehörde  an  sie  gewiesen
  sind.

Die  Stadtverordneten  sind  an  keinerlei  Instruktionen  oder  Aufträge  der
Wähler  oder  der  Wahlbezirke  gebunden.

S.  46.

Die  Beschlüsse  der  Stadtverordneten-Versammlung  bedürfen,  wem  sie

eolche  Angelegenheiten  betreffen,  welche  durch  das  Gesetz  dem  Magistrate  zur

usführung  überwiesen  sind,  der  Zustimmung  des  letzteren.  Versagt  der  Magistrat
  die  Zustinnnung,  so  hat  er  die  Gründe  dieser  Versagung  der  Stadtverordneten-Versammlung
  mitzutheilen.  Erfolgt  bierauf  keine  Verständigung,  zu
deren  Herbeiführung  sowohl  vom  Magistrate  wie  von  der  Stadtverordneten-Versammlung
  die  Einsetzung  einer  gemeinschaftlichen  Kommission  verlangt  werden
kann,  so  ist  die  Entscheidung  der  Regierung  einzuholen.

Die  Stadtverordneten-Versammlumg  darf  ihre  Beschlüsse,  abgesehen  von
den  im  F.  4.  und  im  zweiten  Satze  des  F.  54.  vorgesehenen  Fällen,  niemals
selbst  zur  Ausführung  bringen.

S.  47.

Die  Stadwerordneten-Versammlung  kontrolirt  die  Verwaltung.  Sie  ist
daher  berechtigt,  sich  von  der  Ausführung  ihrer  Beschlüsse  und  der  Verwendung
aller  Gemeinde-Einnahmen  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Sie  kann  zu  diesem
Zwecke  von  dem  Magistrate  die  Einsicht  der  Akten  verlangen  und  Ausschüsse  aus
ihrer  Mitte  ernennen,  zu  welchen  der  Bürgermeister  ein  Mitglied  des  Magistrats
abzuordnen  befugt  ist.

KC.  48.

Die  Stadtverordneten-Versammlung  wählt  jährlich  aus  ihrer  Mitte  einen
Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  desselben.  Sie  wählt  ebenso  jährlich,  und
war  der  Regel  nach  aus  ihrer  Mitte,  einen  Schriftführer  und  einen  Stellvertreter
vesselden  Wird  der  Schriftführer  nicht  aus  den  Stadtverordneten  gewählt,  so
ist  er  vom  Bürgermeister  in  öffentlicher  Sitzung  der  Stadtverordneten-Versammlung
  auf  sein  Amt  zu  vereidigen.  Alle  diese  Wahlen  erfolgen  in  der  F.  43.  vorgeschriebenen
  Weise.

(Xr.  6597,)  55“  S.  49.