Desgleichen kann er Krankenhäuser, Apotheken, Arbeiterhäuser und
Gärten und andere Wohlfahrts= und Unterstützungseinrichtungen gründen
und unterhalten.
§ 15.
Der französische Staat hat volle Freiheit, die Verteilung, die Versendung
und die Festsetzung der Verkaufspreise der Erzeugnisse der
Gruben und ihrer Nebenanlagen nach eigenem Gutdünken vorzunehmen.
Die französische Regierung verpflichtet sich jedoch, ohne Rücksicht auf
die Höhe der Bergwerksförderung, den örtlichen Bedarf der Industrie
und der Einwohner immer in dem Verhältnis zu befriedigen, das im
Laufe des Geschäftsjahres 1913 zwischen dem örtlichen Verbrauch und
der Gesamtförderung des Saarbeckens bestand.
Kapitel 2. Regierung des Gebietes des Saarbeckens.
§ 16.
Die Regierung des Gebietes des Saarbeckens wird einer Kommission
anvertraut, die den Völkerbund vertritt. Diese Kommission wird ihren
Sitz im Gebiet des Saarbeckens haben.
§ 17.
Die im § 16 vorgesehene Regierungskommission besteht aus 5 Mitgliedern,
die durch den Rat des Völkerbundes ernannt werden. Sie besteht
aus einem französischen Mitglied, einem nicht französischen Mitglied,
das aus dem Gebiet des Saarbeckens stammt und dort wohnt,
und drei Mitgliedern, die Staatsangehörige dreier anderer Länder als
Frankreich und Deutschland sind.
Die Mitglieder der Regierungskommission werden auf ein Jahr
ernannt; ihr Mandat kann erneuert werden. Der Rat des Völkerbundes
kann sie abberufen und für ihren Ersatz sorgen.
Die Mitglieder der Regierungskommission haben Anspruch auf
ein Gehalt, das durch den Rat des Völkerbundes festgesetzt und aus
den Einnahmen des Gebietes bezahlt wird.
§ 18.
Der Vorsitzende der Regierungskommission wird durch den Rat des
Völkerbundes aus den Mitgliedern der Kommission und für die Dauer
eines Jahres gewählt; seine Vollmacht kann erneuert werden.
Der Vorsitzende ist das ausführende Organ der Kommission.
§ 19.
Die Regierungskommission hat im Saarbeckengebiet alle Regierungsgewalt,
die früher dem Deutschen Reich, Preußen und Bayern zustand,
mit Einschluß des Rechtes, Beamte zu ernennen und abzusetzen
und diejenigen Organe der Verwaltung und Vertretung zu schaffen, die sie
für notwendig hält.
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