thumbs : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  9.  65

2.  unmittelbar  vor  seiner  Einfuhr  nach  Bayern  30  Tage  lang  an  einem  seuchenfreien
  Orte  innerhalb  des  österreichischen  Grenzgebietes  gestanden  hat;

3.  dazu  dient,  den  dringenden  dauernden  Wirtschaftsbedarf  des  Einbringers  zu  decken.

Auf  Rindvieh,  das  zum  Zwecke  der  Schlachtung  eingeführt  wird,  finden  die  Bestimmungen
  unter  §§  34  mit  47  keine  Anwendung.

g  36.

Der  Wirtschaftsbedarf  (§  35  Abs.  1  Ziff.  3)  richtet  sich  nach  der  Größe  und  Art
des  Wirtschaftsbetriebs.  Durch  Abzug  der  Zahl  der  bereits  in  der  Wirtschaft  vorhandenen
Rindviehstücke  vom  Wirtschaftsbedarf  ergibt  sich  die  Zahl  der  Tiere,  die  eingeführt  werden
kann;  sie  soll  in  der  Regel  in  einem  Jahre  nicht  mehr  als  ein  Drittel  des  Viehbestandes
betragen.  Jedoch  dürfen  von  einem  Wirtschaftsbesitzer  in  einem  Kalenderjahre  nicht  mehr  als
20  Stück  eingeführt  werden.

Die  zum  Zollsatze  von  30  für  das  Stück  in  die  Grenzbezirke  eingeführten
2½  —5  jährigen  Zugochsen  (Zolltarif  Nr.  103,  Anmerkung  2)  sind  in  die  Zahl  der  nach
Abs.  1  einzuführenden  Tiere  einzurechnen.

§  37.

Gesuche  um  Erteilung  der  Erlaubnis  zur  Einfuhr  von  Rindvieh  zu  Nutz=  oder  Zuchtzwecken
  sind  von  den  Wirtschaftsbesitzern  bei  der  Ortspolizeibehörde  einzureichen  und  von  dieser
unter  Ausfüllung  eines  Formblatts  nach  Anlage  3  der  Distriktspolizeibehörde  zur  Entscheidung
vorzulegen.

Die  Distriktspolizeibehörde  setzt,  erforderlichenfalls  nach  Anstellung  weiterer  Ermittelungen,
fest,  wievieler  Tiere  die  Wirtschaft  bedarf  und  bestimmt  endgültig,  ob  und  wieviel  Tiere
eingeführt  werden  dürfen.

Gemäs  dieser  Bestimmung  erteilt  sie  den  Wirtschaftsbesitzern  einen  Vieheinfuhr-Erlaubnisschein
  nach  Anlage  4  und  stellt  ihn  der  Ortspolizeibehörde  zur  Aushändigung  an  den  Antragsteller
  zu.

Bei  der  Aushändigung  des  Erlaubnisscheins  ist  der  Wirtschaftsbesitzer  auf  die  Bestimmungen
  hinzuweisen,  die  er  bei  und  nach  der  Einfuhr  zu  beobachten  hat.

Der  Erlaubnisschein  hat  eine  Gültigkeitsdauer  von  drei  Monaten.

38.

Die  Einfuhr  darf  nur  über  die  Eintrittsstellen  und  zu  den  Zeiten  erfolgen,  die  von
den  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  festgesetzt  sind.