Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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3.  die  Verrichtungen  eines  Amtsanwalts  bei  dem  Amtsgerichte,
welches  in  dem  bezüglichen  Orte  seinen  Sitz  hat,  gegen  Entschädigung
  aus  Staatsmitteln,  sofern  nicht  eine  andere  Person
mit  diesem  Amte  betraut  wird;

II.  alle  örtlichen  Geschäfte  der  Amtskommunal-,  Landeskommunal-  und
allgemeinen  Staatsverwaltung,  namentlich  auch  die  Standesamtsgeschäfte,
  sofern  nicht  ein  besonderer  Beamter  hierfür  bestellt  ist.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand
(Gemeinderath)  eingeführt  ist,  können  die  unter  I,  1  und  2  und  II  erwähnten
Geschäfte  mit  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  einem  anderen  Mitgliede
des  Gemeinderaths  übertragen  werden.

Siebenter  Abschnitt.

Geschäfte  der  Gemeindeversammlung  und  der  Gemeindevertretung
"  (Bürgerausschuß).
6.  72.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  hat  über  alle  Gemeindeangelegenheiten
  zu  beschließen,  soweit  diese  nicht  durch  das  Gesetz  dem  Bürgermeister
  (Gemeinderathe)  ausschließlich  überwiesen  sind.

#  Ueber  andere  Anzilcgenheien  darf  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  nur  dann  berathen,  wenn  solche  durch  Gesetz  oder  Auftrag  der
Aufsichtsbehörde  an  sie  gewiesen  sind.

Die  Gemeindeverordneten  sind  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.


.  73.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  überwacht  die  Verwaltung;
  sie  ist  berechtigt,  sich  von  der  Ausführung  ihrer  Beschlüsse,  von
dem  Eingang  und  der  Verwendung  aller  Einnahmen  der  Gemeindekasse  sowie
von  der  gehörigen  Ausführung  der  Gemeindearbeiten  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  darf  ihre  Beschlüsse  in
keinem  Falle  selbst  zur  Ausführung  bringen.

8.  74.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  ist  zusammenzuberufen,
so  oft  ihre  Geschäfte  es  erfordern.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  in  ortsüblicher  Weise  unter  Angabe  der
Gegenstände  der  Berathung  durch  den  Bürgermeister;  sie  muß  erfolgen,  wenn
es  von  einem  Viertel  der  Mitglieder  verlangt  wird.

Mit  Ausnahme  dringender  Fälle  müssen  wichen  der  Zusammenberufung
und  dem  Verhandlungstermine  mindestens  zwei  Tage  frei  bleiben.

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