Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Die  Wiederimpfung  der  von  der  aufgetretenen  Blatternkrankheit  zunächst  Gefährdeten
kaun  von  der  Distriktspolizeibehörde  angeordnet  werden,  insoferne  dieselben  in  den  letzten
fünf  Jahren  weder  die  Blattern  überstanden  haben,  noch  mit  Erfolg  geimpft  worden  sind.

8  10.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben,  sobald  ihnen  nach  dem  Schlusse  des  Kalenderjahres
die  Impflisten  zugegangen  sind,  dieselben  zu  prüfen  und  bezüglich  der  ohne  gesetzlichen  Grund
von  der  Impfung  Weggebliebenen  die  Eltern,  Pflegeeltern  oder  Vormünder  nach  §  12  des
Impfgesetzes  aufzufordern,  binnen  einer  bestimmten  Frist  mittels  der  vorgeschriebenen  Bescheinigung
  den  Nachweis  zu  führen,  daß  die  Impfung  ihrer  Kinder  und  Pflegebefohlenen
erfolgt  oder  aus  einem  gesetzlichen  Grunde  unterblieben  ist.

Wird  dieser  Nachweis  geliefert,  so  ist  die  Impfliste  zu  ergänzen,  wird  derselbe  nicht
erbracht,  so  ist  der  betreffenden  Staatsanwaltschaft  hievon  Anzeige  zu  machen  und  den  Betheiligten
  eine  Frist  zur  Nachholung  der  Impfung  nach  §  4  des  Impfgesetzes  vorzusetzen.

§  11.

In  Bezug  auf  die  Deckung  der  durch  den  Vollzug  des  Impfgesetzes  vom  8.  April
1874  erwachsenden  Kosten  hat  es  bei  den  seitherigen  Bestimmungen  der  Verordnung  vom
28.  April  1875,  die  Bestreitung  der  Impfkosten  betreffend,  sein  Verbleiben.

Die  Anschaffung  der  gedruckten  Formulare  erfolgt  durch  die  Distriktspolizeibehörde,
welche  dem  Impfarzte  die  zum  Vollzuge  des  öffentlichen  Impfgeschäftes  nöthige  Zahl  derselben
unentgeltlich  zuzustellen  hat.

§  12.

Wird  eine  wiederholte  Ausfertigung  der  im  §  10  des  Impfgesetzes  aufgeführten  Bescheinigungen
  verlangt,  so  ist  dieselbe  gegen  Entrichtung  einer  Gebühr  von  1  Mark  von  dem
zuständigen  Impfarzte  auf  Grund  der  Impflisten  oder  zweifelloser  Impf=  oder  Blatter-Narben
  auszufertigen.

Im  letzteren  Falle  kann  auch  jeder  andere  Arzt  des  Aufenthaltsortes  zur  Ausstellung
der  Bescheinigung  gegen  Entrichtung  der  gleichen  Gebühr  angegangen  werden.

Ist  der  Impfungsnachweis  weder  durch  die  Listen,  noch  durch  unzweifelhafte  Impfoder
  Blatter-Narben  zu  liefern,  so  darf  der  Impfschein  nur  nach  vorgenommener  Impfung
ausgestellt  werden.

Für  Privat-Impfungen,  zu  welchen  auch  die  von  den  Impfärzten  außerhalb  der  öffentlichen
  Impfung  vorgenommenen  Impfungen  zählen,  dürfen  die  Aerzte,  falls  nicht  eine

Vereinbarung  mit  den  Betheiligten  hierüber  stattgefunden  hat,  die  in  der  ärztlichen  Gebührenordnung
  festgesetzten  Gebühren  beanspruchen.