Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

44  Verfassungs-Urkunde  f.  d.  Königreich  Württemberg,  v.  25.  Sept.  1819.

 

Technischen  Hochschule  werden  je  von  dem  akademischen
  Senat  aus  seiner  Mitte  gewählt.

"  132.  l  132b.

Die  Vertreter  des  Handels  und  der  Industrie,
der  Landwirtschaft  sowie  des  Handwerks  werden  je
für  die  Dauer  einer  Wahlperiode  durch  den  König
ernannt.  Die  Ernennung  erfolgt  je  auf  den  Vorschlag
  der  gesetzlich  organisierten  Berufskörperschaften,
  und  zwar  werden  die  Vertreter  des  Handels
und  der  Industrie  durch  die  Handelskammern  aus
der  Zahl  der  zu  Mitgliedern  dieser  Kammern  wählbaren
  Personen,  der  Vertreter  des  Handwerks  durch
die  Handwerkskammern  aus  der  Zahl  der  zu  Mit-#Alledern
  dieser  Kammern  wählbaren  Personen,  die

ertreter  der  Landwirtschaft,  solange  die  Einrichtung
  einer  oder  mehrerer  Landwirtschaftskammern
noch  nicht  zur  gesetzlichen  Durchführung  gelangt
sein  wird,  durch  die  Mitglieder  der  Ausschüsse  der
landwirtschaftlichen  Gauverbände  aus  den  Kreisen
derjenigen  Personen,  welche  als  Eigentümer,  Autznieserr,
  Pächter  oder  Verwalter  landwirtschaftlich
benützter  Grundstücke  für  die  Zwecke  der  Landwirtschaft
  tätig  sind,  vorgeschlagen.

Die  Vorschläge  enthalten  je  die  doppelte  Zahl
der  zu  ernennenden  Personen.  Im  Fall  des  Nichteintritts
  einer  oder  mehrerer  der  vorgeschlagenen
und  ernannten  Personen  in  die  Ständeversammlung
oder  ihres  Ausscheidens  aus  derselben  kann  von
der  Anordnung  der  Ergänzung  der  Vorschlagsliste
für  die  Neuernennung  Umgang  genommen  werden.

g.  133.

1  Die  zweite  Kammer  (Kammer  der  Abgeordneten)  ist
zusammengesetzt

1.)  aus  dreizehn  Mitgliedern  des  ritterschaftlichen  Adels,
welche  von  diesem  aus  seiner  Mitte  gewählt  werden:;

2.)  aus  den  sechs  protestantischen  General-Superintendenten;

3.)  aus  dem  Landesbischoff,  einem  von  dem  Domkapitel  aus
dessen  Mitte  gewählten  Mitgliede  und  dem  der  Amtszeit
nach  ältesten  Dekan  katholifcher  Confession;

S.  6607.  4)  aus  dem  Kanzler  der  Landes-Universität;