Full text: Die Stellung des deutschen Kaisers

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Weise handeln, die gegen die Absichten der Reichsver- 
fassung verstösse. — Auch Frormann!) spricht sich für 
eine möglichst baldige Ausfertigung der Reichsgesetze aus, 
indem er sich auf einen diesbezüglichen Satz des alt- 
deutschen Verfassungsrechtes bei Moser?) beruft. 
Hinsichtlich der Form der Ausfertigung bestimmt die 
Reichsverfassung in Art. 17 zweierlei: 
„Die Anordnungen und Verfügungen (und eine 
solche ist die Ausfertigung unbestritten)?) des Kaisers 
werden im Namen des Reiches erlassen und bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichs- 
kanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit 
übernimmt“. 
Man hat nun darüber gestritten, ob der Zusatz ‚im 
Namen des Reichs“ ein essentiale der Ausfertigung sei, 
oder ob eine Ausfertigung auch ohne diesen Zusatz gültig 
vollzogen werde. Anlass zu dieser Frage hat die Fassung 
des Art. 17 gegeben, indem die einen den Ausdruck 
„werden erlassen“ nicht für gleichwertig mit „bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit“ ansehen, während die anderen in der 
Verschiedenartigkeit der Ausdrucksweise nur eine sprach- 
lich gerechtfertigte Abwechselung im Ausdrucke erblicken. 
So führt in ersterem Sinne z. B. Seydel‘) aus: „Die Worte 
„bedürfen zu ihrer Gültigkeit“ sind nur der zweiten Hälfte 
des Satzes beigefügt, woraus sich für die erste Vorschrift 
e contrario ergibt, dass sich an ihre Nichtbeachtung keine 
1) Frormann a. a. O. S. 66. 
2) Moser a. a. O. S. 46f.: „....wenn etwas einmahl von dem 
Reich beschlossen worden ist, so einer Ausfertigung bedarff, so solle 
derselben kein ungebührlicher Anstand gegeben werden ....“, wobei 
allerdings wiederum nicht klar ist, ob hier mit „Ausfertigung“ der 
von ung heut angenommene Begriff verbunden wird. 
3) Die anlässlich der veränderten Fassung des Art. 17 R.-V. 
gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurfe, welcher lautete: 
„Die hiernach von dem Präsidium ausgehenden Anordnungen... “, 
entstandene Streitfrage, ob die Ausfertigung auch nach der jetzigen 
Fassung als eine solche Anordnung anzusehen sei oder nicht, kann 
m. E. als heut nicht mehr existent angesehen werden; mindestens 
spricht sich die erdrückende Majorität der Schriftsteller im ersteren 
Sinne aus. 
#) Comm. 8. 175.
	        
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