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rechtliche Folge geknüpft ist“. Wenn ich nun auch zu-
gebe, dass sprachlich Seydels Ansicht keineswegs unge-
rechtfertigt erscheint, so ist doch ebenso gut möglich,
die Worte „werden erlassen“ als einen Indikativ mit im-
perativischer Bedeutung aufzufassen, wie dies in der
Sprache der Gesetze eine häufig zu beobachtende Er-
scheinung ist. M. E. kann man die genannten Worte sehr
wohl im Sinne von „sind zu erlassen“ auffassen, sodass
eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift als einer Vorschrift
zwingenden Rechts ebenso die Ungültigkeit der Ausferti-
gung herbeiführen würde, wie das Fehlen der Gegen-
zeichnung des Reichskanzlers. Indessen will ich nicht so
weit gehen, zu behaupten, dass eine Ausfertigung, die
nicht ausdrücklich die Worte „im Namen des Reichs“
enthält, ungültig sei, wenn ich andererseits freilich auch
Seydel widerspreche, der diese Bestimmung des Art. 17
für durchaus unwesentlich ansieht. M. E. dürfte man hier
zur richtigen Auffassung kommen, wenn'man darauf zurück-
greift, was der Gesetzgeber wohl mit dieser Bestimmung
bezweckt hat. Und da dürfte man wohl nicht fehl gehen,
wenn man die ratio legis darin erblickt, dass eine vom
Kaiser in seiner Eigenschaft als Kaiser erlassene Anordnung
als eine solche hat kenntlich gemacht und von vornherein
im einzelnen Falle der Gedanke ausgeschlossen werden
sollen, dass es sich nur um eine private Anordnung des
Kaisers oder um eine solche handele, die der Kaiser in
seiner Eigenschaft als König von Preussen!) erlässt.
Speziell für unseren Fall ist also der Zweck der Bestim-
mung, dass die Ausfertigung eines Gesetzes „im Namen
des Reichs“ erfolgen soll, der, dass von vornherein die
Ausfertigung das ausgefertigte Gesetz als ein deutsches
Reichsgesetz kennzeichnen soll. Haben wir nun diesen
Zweck als die ratio legis erkannt, so müssen wir nun auch
annehmen, dass diese lex bei jeder Gesetzesausfertigung
befolgt sein muss, wenn anders die Ausfertigung gültig
sein soll. Der Zweck des Gesetzes?) wäre vereitelt, wenn
—
I) vgl. Frormann a. a. O0. S. 74.
2) sc. der in Rede stehenden Bestimmung des Art. 17 R.-V.