Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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stattung keine Veränderungen eintraten; entgegengesetzten 
Falles ist hierüber besonderer Vortrag zu machen. 
Wenn die Verhältnisse des einen oder des andern 
Amts-Bezirkes besondere Anforderung an den mit der 
erledigten Stelle zu Betrauenden in irgend einer Bezieh- 
ung begründen, so sind solche jedesmal gehörig auseinan- 
der zu setzen. 
5) Die k. Regierungen, außer deren Bezirken eine Erledig-= 
ung sich ergibt, haben die Duplikate der bei ihnen ein- 
laufenden Gesuche nach Ablauf des Termines mit einem 
Berichte vorzulegen, und nur die in den Qualifikations= 
Listen vorgekommenen Veränderungen zu erörtern. 
6) Wenn die Wiederbesetzung einer erledigten Stelle dringend 
nothwendig ist, so hat die betreffende k. Regierung ihren 
gutachtlichen Vorschlag unter Darlegung der Gründe zu 
beschleunigen. 
7) Ueber die von Amtswegen zu begutachtenden Versetzungen 
ist bezüglich jedes einzelnen Gerichtsarztes gesonderter 
Bericht zu erstatten und lediglich auf diesen hinzuweisen, 
wenn eine eröffnete Stelle hiezu angemessene Gelegenheit 
darbietet. 
8) Damit dem zu großen Andrange der nach Bekanntmachung 
vorstehender Weisung durch vas Kreisintelligenzblatt ein- 
tretenden Anmeldung um Versetzung oder Anstellung für 
die Zukunft begegnet werde, dienet den Betheiligten zur 
Nachricht, daß die einmal angebrachten allgemeinen, nicht 
minder die auf einzelne Regierungsbezirke oder auch auf 
besondere Physikate lautenden Versetzungs= und Anstellungs- 
Gesuche bei dem unterzeichneten k. Staatsministerium vor- 
gemerkt, und bei jeder Erledigung gewürdigt werden. 
Hiemit will aber den Betheiligten in keiner Weise benom- 
men werden, ihre allgemeinen oder auf Regierungsbezirke 
beschränkten Gesuche bei gegenwärtiger Gelegenheit zu 
erneuern, oder aber ihre Gesuche um Verleihung beson- 
derer Physikate auf den unter den Ziff. 1 und 2 vorge- 
zeichneten Wegen jeder Zeit anzubringen. Dieselben wer- 
den sich jedoch von selbst bescheiden, daß die bei eintre- 
tenden Erledigungen von dem unterzeichneten k. Staats- 
Ministerium zu stellenden Anträge auf allmählige Anstel- 
lung der um solche sich bewerbenden und für befähigt er-
	        
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