Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Aufsicht und Curatel über die Anstalten, welche oder in so fern 
sie zum medizinalpolizeilichen Ressort gehören, endlich die Sorge 
für Fernhaltung und Beseitigung alles dessen, was störend auf 
die normale Entwicklung des Menschen und der Hausthiere 
einwirken, was Verletzung, Krankheit, Siechthum und Tod 
verursachen könnte, und für Herbeiführung solcher Verhältnisse, 
welche geeignet erscheinen, ein gesundes, kräftiges und schönes 
Geschlecht zu erzeugen und zu erhalten. 
In allen diesen Angelegenheiten haben die Distriktspolizei- 
behörden vor irgend einer Entscheidung oder Beschlußfassung 
die Erinnerung oder das Gutachten der ihnen zur Seite stehen- 
den Gerichtsärzte einzuholen. 
Der Landrichter hat, außer in Kreisstädten und an Orten, 
wo sich ein Stadtkommissär befindet, im speciellen Auftrage der 
k. Kreisregierung, Kammer der Innern, die k. Gerichtsärzte 
bei der Uebernahme ihres Amtes zu verpflichten, zu installiren 
und die Physikatsgeschäfte an dieselben zu extradiren. Des- 
gleichen sind auch die von der Kreisregierung aufgestellten 
Physikatsverweser von dem Langerichts-Vorstande zu verpflichten. 
Wenn ein Physikat erledigt wird, ohne daß sofort der 
Nachfolger eintritt, so hat in Städten, in welchen sich ein 
Stadtkommissär befindet, der Stadtkommissär, in München der 
Polizeidirektor, an anderen Orten aber der Landgerichtsvorstand 
unter sofortiger Anzeige an die Kreisregierung K. d. J. die 
Registratur und das Inventar des Physikats zu Amtshanden 
zu nehmen und bis auf erfolgende weitere Verfügung zu verwahren. 
Die Vorstände der Distriktspolizeibehörden haben jährlich 
über die Geschäftsthätigkeit, die Gesinnung und den Wandel 
der Gerichtsärzte an die vorgesetzte k. Regierung, Kammer des 
Innern, Behufs der Qualifikation derselben sich gutachtlich 
zu äußern. 
Die Distriktspolizeibehörden haben sich gemeinschaftlich mit 
den Gerichsärzten über die Eintheilung der ärztlichen Distrikte, 
über die Vermehrung und Verminderung derselben gutachtlich 
zu äußern. 
Sie haben die praktischen Aerzte unter Zustellung 
eines Auszuges aus den die Stellung, Rechte und Pflichten 
derselben betreffenden Verordnungen im Beisein des Gerichts- 
Arztes zu verpflichten und einzuweisen und dieselben gemein- 
schaftlich mit dem Gerichtsarzte alljährlich zu qualifiziren.
	        
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