Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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liegen. Zu diesem Behufe ist es gut, wenn für jeden Gegen- 
stand die Generalia oder wenigstens die Bezeichnung des Datums 
und Ortes, wo Solche in den Intelligenzblättern zu finden sind, 
zusammengestellt werden. Bei voluminösen Aktenbünden, wo 
namentlich die Gegenstände alljährlich oder periodisch neu 
reproducirt werden, ist es zweckmäßig, Abtheilungen nach Jahr- 
gängen oder Zeitperioden zu machen. 
§. 7. In Beilage II. folgt ein Entwurf zu einer Registratur- 
Eintheilung nach Fächern und Bänden. Es ist jedoch nicht 
gemeint, daß dieser Entwurf überall genau nach dem Buch- 
staben ausgeführt werden müsse, sondern es soll derselbe nur 
für jene Gerichtsärzte als Muster dienen, welche noch keine 
entsprechende Registratur besitzen. Wo dies der Fall schon ist, 
reicht es hin, die verwandten Gegenstände in der erwähnten 
Art zusammenzustellen. Dasselbe gilt von den Aktenbünden, 
deren Anzahl nach Umfang des Geschäftes oder Zweckdienlichkeit 
vermindert oder auch vermehrt werden kann.“ 
Auslauf-Buch für das Jahr 1851/52. 
  
  
  
  
  
  
  
Auslauf. 
zusbn3 Wohin. Inhalt. Retistratu 
4. Oktober. Vornahme der Obduktion. 
5. Oktober. Stadtgericht Gutachten über den getöd-Fach XVI. 
N. teten N. N. 
5. Nopbr. icht Mittheilung rub. Anzeige Brev. m. 
5l Landgerich nebst Angabe derPollall erledigt. 
Maßregel. 
5. Novbr. zerar#t N. Auftrag die Untersuchung Notif. in 
r Ohierarz vorzunehmen. Fach XK X. 
ç » «tGutachtembaßSperredesvonkurzer 
Novbr Landgerich Hauses zu N. zu treffen sei Oand erl. 
Z · Schreiben, daß alle zwei Notif. in 
“ Nopbr. prakt Argt N Tage Rapport über die Fach V. 2. 
Blatternkranken erstattet 
werde. 
8. Dezbr. Negierung v. Impfbericht nebst Protokoll Fach VII. 2 
erb.
	        
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