Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Die Apotheker-Gremien haben, wenn ihre Mahnungen an 
die Gehilfen und Lehrlinge bei wahrgenommenen Gebrechen 
hinsichtlich der Disciplin fruchtlos bleiben, Anzeige an die 
zuständige Distriktspolizeibehörde zu erstatten. 
Von allen Personal-Substitutionen im Verhinderungsfalle 
des Apothekers ist außer dem Gerichtsarzte auch der Distrikts- 
polizeibehörde jedesmal ungesäumte Anzeige zu erstatten. 
Die regelmäßige Beaufsichtigung und Controle der Apotheken 
in gewerbs= und sanitätspolizeilicher Beziehung ist durch die 
betreffende Distriktspolizeibehörde benehmlich mit dem Gerichts- 
arzte zu pflegen. Hiebei hat die genannte Behörde, sowohl 
auf vorgängige Anzeige des Gerichtsarztes, wozu derselbe bei 
jeder regelwidrigen Wahrnahme instruktionsmäßig verpflichtet 
ist, als auch in Folge anderweitiger Anregung und von Amts- 
wegen, jedoch wenn thunlich immer nur nach vorgängiger 
Einvernahme des letzteren, die geeigneten Verfügungen und 
resp. Einschreitungen zu treffen. 
Die Distriktspolizeibehörden sind insbesondere verpflichtet, 
mindest einmal des Jahres die sämmtlichen in ihren Amts- 
bezirken gelegenen selbstständigen und Filialapotheken, dann die 
Handapotheken unter Beiziehung des Gerichtsarztes einer genauen 
Visitation zu unterwerfen. 
Jährlich wenigstens einmal soll die Polizeibehörde unver- 
muthet mit Zuziehung eines ausgezeichneten Apothekers oder 
eines Professors der Waarenkunde die in ihrem Bezirke befind- 
lichen Arzneiwaaren-Handlungen, so fern sie im Kleinen 
handeln, untersuchen. 
In der Haupt= und Residenzstadt München ist die Visitation 
der Apotheken und Materialhandlungen wenigstens halbjährig von 
der Polizeidirektion, jedoch mit Zuziehung von Abgeordneten 
aus dem Magistrate vorzunehmen. 
Bezüglich der Thierärzte haben die Distriktspolizeibe- 
hörden folgende Obliegenheiten: 
Sie haben nach Vernehmung des Gerichtsarztes der Kreis- 
regierung diejenigen Thierärzte zu bezeichnen, welche so voll- 
kommen tüchtig und verlässig erscheinen, daß sie zur Ertheilung 
des praktischen Unterrichtes an die Veterinär-Candidaten autorisirt 
werden können. 
Sie haben das Zeugniß, welches der Thierarzt dem Veterinär- 
Candidaten ausstellt, der unter ihm den praktischen Jahreskurs
	        
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