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Das Einlaufs= und Repartitionsprotokoll ist durch ein hie-
für zu bestimmendes Canzleiindividunm Unseres Staats-
ministeriums des Innern zu führen.
§. 12.
Der Vorstand ist verpflichtet, über die Beförderung und
die vorschriftsmäßige und gründliche Erledigung der zugetheilten
Gegenstände zu wachen.
Derselbe führt in den Sitzungen den Vorsitz, hält die Um-
frage, sammelt nach geschlossener Berathung die Stimmen und
spricht die Beschlüsse nach der Stimmenmehrheit aus.
Die Abstimmung hat nach dem Dienstalter in der Art zu
geschehen, daß der älteste Beisitzer seine Stimme zuerst, der
Vorstand aber, soferne er nicht selbst den Vortrag bearbeitet
hat, zuletzt abgibt.
§. 13.
Zur Fassung eines giltigen Beschlusses ist die Anwesenheit
und Abstimmung eines Vorstandes und sämmtlicher Beisitzer
erforderlich.
8. 14.
Bei Verhinderung oder Abwesenheit eines einzelnen Mit-
gliedes ist Unser Staatsministerium des Innern ermächtigt,
einen Ersatzmann aus der Zahl der Fakultätsmitglieder der
Ludwig-Maximilians-Hochschule oder der praktischen Aerzte zu
München als Votanten einzurufen.
Eben demselben ist die Ertheilung der Urlaubsbewilligungen
für die Beisitzer des Obermedizinal-Ausschusses vorbehalten.
8. 15.
Ueber jeden dem Obermedizinal-Ausschusse zur Begut-
achtung zugewiesenen Gegenstand ist ein erschöpfender schrift-
licher Vortrag zu erstatten.
8. 16.
Das abzugebende Gutachten wird durch den Referenten
nach dem Beschlusse der Mehrheit abgefaßt, von sämmtlichen
Votanten unterzeichnet und mit dem Sitzungsprotokolle dem
Staatsministerium des Innern durch den Vorstand vorgelegt.
§. 17.
Das Sitzungsprotokoll hat jedesmal, so oft der Beschluß
nicht einstimmig gefaßt worden ist, die abweichenden Abstimmungen
der Minderzahl sammt den Gründen genau anzugeben. Den
einzelnen Votanten steht in solchen Fällen frei, entweder schrift-