Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Das Einlaufs= und Repartitionsprotokoll ist durch ein hie- 
für zu bestimmendes Canzleiindividunm Unseres Staats- 
ministeriums des Innern zu führen. 
§. 12. 
Der Vorstand ist verpflichtet, über die Beförderung und 
die vorschriftsmäßige und gründliche Erledigung der zugetheilten 
Gegenstände zu wachen. 
Derselbe führt in den Sitzungen den Vorsitz, hält die Um- 
frage, sammelt nach geschlossener Berathung die Stimmen und 
spricht die Beschlüsse nach der Stimmenmehrheit aus. 
Die Abstimmung hat nach dem Dienstalter in der Art zu 
geschehen, daß der älteste Beisitzer seine Stimme zuerst, der 
Vorstand aber, soferne er nicht selbst den Vortrag bearbeitet 
hat, zuletzt abgibt. 
§. 13. 
Zur Fassung eines giltigen Beschlusses ist die Anwesenheit 
und Abstimmung eines Vorstandes und sämmtlicher Beisitzer 
erforderlich. 
8. 14. 
Bei Verhinderung oder Abwesenheit eines einzelnen Mit- 
gliedes ist Unser Staatsministerium des Innern ermächtigt, 
einen Ersatzmann aus der Zahl der Fakultätsmitglieder der 
Ludwig-Maximilians-Hochschule oder der praktischen Aerzte zu 
München als Votanten einzurufen. 
Eben demselben ist die Ertheilung der Urlaubsbewilligungen 
für die Beisitzer des Obermedizinal-Ausschusses vorbehalten. 
8. 15. 
Ueber jeden dem Obermedizinal-Ausschusse zur Begut- 
achtung zugewiesenen Gegenstand ist ein erschöpfender schrift- 
licher Vortrag zu erstatten. 
8. 16. 
Das abzugebende Gutachten wird durch den Referenten 
nach dem Beschlusse der Mehrheit abgefaßt, von sämmtlichen 
Votanten unterzeichnet und mit dem Sitzungsprotokolle dem 
Staatsministerium des Innern durch den Vorstand vorgelegt. 
§. 17. 
Das Sitzungsprotokoll hat jedesmal, so oft der Beschluß 
nicht einstimmig gefaßt worden ist, die abweichenden Abstimmungen 
der Minderzahl sammt den Gründen genau anzugeben. Den 
einzelnen Votanten steht in solchen Fällen frei, entweder schrift-
	        
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