Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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J. 
Allgemeine Vorkehrungen. 
Nr. 943. S. 106. 
Ministerial- Entschließung vom 7. Oktober 1815, luftreinigende 
Mittel bei ansteckenden Krankheiten betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Das königliche General-Kreis-Commissariat erhält hiemit 
Exemplare derjenigen Anleitung zum Gebrauche der Vorbauungs- 
mittel gegen ansteckende Krankheiten und der Mittel, die Luft 
in Krankenzimmern und Spitälern zu reinigen, welche auf 
Befehl Sr. Königlichen Majestät in den Druck gelegt 
wurde, mit dem Auftrage: dieselben unter die Gerichtsärzte, 
Polizeistellen, Spitalanstalten, in den ihm untergebenen Bezirke 
zur genauen Befolgung in eintretenden Fällen zu vertheilen. 
Hiebei werden folgende besondere Weisungen erlassen: 
I. In der Ueberzeugung, daß besonders in den untern 
Volksklassen Verhältnisse stattfinden, welche die Entstehung und 
Fortpflanzung ansteckender Krankheiten begünstigen, und daß 
dieser Klasse die Anwendung der Vorbauung= und Verbesserungs- 
mittel möglichst erleichtert werden müsse, also die Materialien 
hiezu für den möglichst niedrigen Preis zu erhalten sein sollen, 
hat das königliche General-Kreis-Commissariat dafür zu sorgen, 
daß die Apotheker diese Materialien an die Unbemittelten und 
an die Armenanstalten um den in der Anleitung bestimmten Preis 
ablassen, bei welchem zwar der Apotheker wenig Gewinn, aber 
auch nach sicherem Calcul keinen Schaden hat. Die Räucherungs- 
Portionen von der in der Anleitung angegebenen Größe (bayer. 
bürgerlichen Gewichts) sollen demnach für Arme und Armen- 
anstalten kosten: Eine Portion der stärkern Essigräu- 
cherung und Salzräucherung, jede 5 kr., und eine 
Portion der schwarzen Salzräucherungé kr. einschließlich 
des 1 kr. kostenden Glases für die Säure. Größere Portionen 
verhältnißmäßig. Von Wohlhabenden dürfen sich die Apotheker 
von beiden ersten Räucherungen die Portion mit 7 kr. und von 
der letzten mit 5½ kr. bezahlen lassen. 
II. Zugleich sind die Apotheker anzuweisen, die in der An- 
leitung namhaft gemachten Materialien, besonders wenn an- 
steckende Krankheiten herrschen oder zu befürchten sind, in der 
angegebenen Weise vorbereitet vorräthig zu haben und darauf 
 
	        
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