Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Indem das unterzeichnete Staatsministerium mit diesen 
Bemerkungen der k. Regierung den Vollzug der anliegenden 
Normen überträgt, vertraut Dasselbe, daß die Einwohner 
Münchens die Ausführung mit jener Bereitwilligkeit unter- 
stützen und fördern werden, welche der Michtigkeit der hier 
gestellten Aufgabe: die Gesundheit des Einzelnen und Aller 
möglichst gegen Schädlichkeiten zu wahren, angemessen ist. 
München, 21. Juli 1856. 
Auf Seiner Königl. Majestät allerhöchsten Befehl. 
Ad. Nr. 15,394. 
Abschnitt l. 
Vorschriften über die Anlage von Abtritten in 
Neubauten. 
8. 1. 
Bei jedem Neubaue eines Wohnhauses, sowie bei jeder 
Umänderung eines bereits bestehenden Gebäudes in ein Wohn- 
haus muß auf der Herstellung von Abtritten mit festen, voll- 
kommen wasserdichten Gruben oder mit beweglichen Fässern 
bestanden werden, wo nicht die unmittelbare Einmündung in 
einen Stadtbach ausdrücklich genehmiget ist. 
§. 2. 
Abtritte mit festen Gruben, Fosses fixes, müssen möglichst 
nach Norden oder doch so angelegt werden, daß die Gruben 
der Mittagssonne nicht ausgesetzt sind; auch dürfen Dieselben 
den Pumpbrunnen und Brunnen-eeitungen nicht so nahe liegen, 
daß eine Verunreinigung eintreten kann. Alle Pläne über 
Neuerbauung oder Adaptirung eines Wohnhauses müssen daher 
fortan genau die Lage der Abtrittgruben, Brunnen und 
Brunnenleitungen angeben. (Polizeil. Anordn. v. 9. Juli 1855 
Z. 6 und 7. — v. Steinsdorf §. 121. — v. Schmädel §. 705. 
— Conk. Art. 39 der M. B. O.; Art. 8. §. 61 2c. der A. B. O.; 
Conf. T. XVII. Z. 1. der R. B. O.; — Ausschreib. der 
Baucomm. München v. 24. August 1855. Polizei-Anzeiger 
S. 789.) 
8. 3. 
Von der Mauer des Nachbarn müssen Abtrittgruben min- 
destens 1½“ abstehen. (Die meisten Bauordn. bestimmen 3 
Werkschuhe. M. B. O. Art. 49. — Ausschr. d. Baucom. 
München vom 24. August 1855. — Würzb. B. R. §. 3.)
	        
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