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4 Tonstruktions-Don einer Abtrittröhre.
Die Abtrittgruben müssen außer
der Grundfläche der Häuser und isolirt
von den Hauptmauern angebracht wer-
den. (Pol.-Erl. an die Bez.-Commiss.
v. 22. Nov. 1854.)
8. 5.
Für die Größe der Abtrittgruben
ist als Norm anzunehmen, daß Die-
selben einen inneren Raum von min-
destens 4“ Durchmesser und 7“ Höhe
im Lichten enthalten müssen.
F. 6.
In Bezug auf die bauliche Aus-
führung müssen folgende Vorschriften
eingehalten werden: a) die Abtritt-
gruben müssen eine senkrecht chlindrische
Grundform erhalten; ist Dieses nicht
möglich, so sind bei rechteckiger Anlage
wenigstens die Ecken der Gruben abzu-
runden (Pol.-Erl. an d. Bez.-Comm.
v. 24. Novbr. 1854. — Erl. d. Bau-
Comm. München v. 24. Aug. 1855.
Pol.-Anz. S. 789); b) als Bau-
material ist Sandstein, kieselartiger
Stein, Gußeisen (mit Theer-Asphalt
belegt) wie überhaupt ein Material zu
verwenden, welches den Einwirkungen
des Urines dauernd widersteht (Würzb.
B. R. §. 3); c) wenn Backsteine ver-
wendet werden, müssen sie besonders
hart gebrannt und eigens für diesen
Zweck geformt sein; d) der Boden
der Grube muß mindestens 7 Zoll
stark, wo möglich in Form einer ge-
stürzten Kugelkappe nach Unten gewölbt
werden (Erl. d. Bau-Commiss. v.
24. Aug. 1855); e) die Mauerung
der Wände der Grube muß mindestens
ner--Durchschnitt.
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a a a Ubtrittröhre von Steingut,
Gußelsen 2c.
bb bbölzerne Verschaalung der Röhre,
von derselben abstehend.