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zu überziehen ist, bei eisernen Röhren mit gewöhnlicher Eisenkitt
(Eisenfeilspäne, Schwefel und Salmiak) zu geschehen.
8. 10.
Die Abtrittlokale in den einzelnen Geschoßen müssen un-
mittelbar an einer Umfassungsmauer des Hauses angebracht
und mit in das Freie führenden Fenstern versehen werden.
(Pol.-Erl. an d. Bez.-Comm. v. 22. Nov. 1854. — Pol.-Anordn.
v. 9. Juli 1855 Z. 2. u. 3).
§. 11.
Die Construktion der Abtritte in den Lokalen muß von
der Art sein, daß aller Unrath in die Schläuche aufgenommen
und das Mauerwerk rein und trocken erhalten wird.
§. 12.
Wo Pißrinnen angebracht sind, müssen Dieselben aus
gleichem Materiale wie die Schläuche sein. Auch muß in
solchen Abtritten, dann in Abtritten, welche größerer Verun-
reinigung ausgesetzt sind, der Boden aus einem Materiale
das von der Flüssigkeit nicht imprägnirt wird, hergestellt, von
den Wänden her muldenförmig gegen den Schlauch zu abge-
dacht und von der niedrigsten Stelle der Mulde aus für Her-
stellung des Ablaufes der Flüssigkeit in den Schlauch ein ver-
schließbarer Nebenschlauch angebracht werden (Pol. Erl.= an die
Bez.-Comm. v. 22. Nov. 1854).
§. 13.
Jeder Abtritt muß mit einem gut schließenden Deckel ver-
sehen sein. Als sehr zweckmäßig ist für guten Verschluß noch
die Anbringung eines eigenen abhebbaren Ueberdeckels zu em-
pfehlen, der allseitig genau auf dem Deckbrette aufsitzt (Pol.=
Erl. an die Bez.-Comm. v. 22. Nov. 1854. — Pol.-Anordn.
v. 9. Juli 1855 Z. 1).
8. 14.
Bei jeder Abtrittgrube muß für Abführnng der sich ent-
wickelnden Gase über die Wohnungs-Räume hinaus Sorge
getragen werden. Zu diesem Behufe ist der Abtritt-Schlauch
selbst in gleichem, niemals in engerem Durchmesser über das
Dach hinaus zu verlängern und als Dunstrohr zu benützen.
(Erl. d. Bau-Comm. v. 24. Aug. 1855 Ziff. 7).
§. 15.
Wo die Anlage von festen Abtrittgruben bei einem Wohn-
hause nicht nach den Vorschriften der vorstehenden Paragraphen