Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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feine eigene Gesundheit zu vernachläßigen und gewissenlos die 
seines Nebenmenschen geflissentlich in Gefahr zu setzen. 
Karlsruhe, den 1. Juni 1830. 
Ministerium des Innern. 
Nr. 9804. S. 176. 
Ministerial Entschließung vom 28. September 1830, die Krätzkrank- 
heit betr. 
Auf den Vortrag der Sanitätskommission v. 22. d. Mts. 
Nr. 2195. sieht man sich veranlaßt, folgende Modificationen 
zu dem §. 3. Nr. 2. der Generalverordnung vom 1. März d. J. 
Nr. 1958., die gegen die Verbreitung der Krätze zu treffenden 
Maßregein betr., zur allgemeinen Nachachtung bekannt zu 
machen. 
§. 1. 
Alle aufgegriffenen, mit complicirter Krätze behafteten 
inländischen Handwerksburschen und Landfahrer sind ohne Ver- 
zug und zwar auf dem Schub nach ihrem Heimatsort 
zurückzuschicken, und die Reise so einzurichten, daß die Kranken 
wo möglich nur an solchen Orten übernachten, wo ein für 
solche oder andere ansteckende Krankheiten besonders eingerichtetes 
Zimmer vorhanden ist. 
8. 2. 
Die mit frisch entstandener, nicht complicirter Krätze be- 
hafteten Individuen sollen in dem Amtsort, wo fie aufgegriffen 
wurden, geheilt werden, wenn sie zu ihrer Heimreise mehr als 
fünf Tage nothwendig haben. Ueber ihre Verpflegung ist aber 
mit den Herbergswirthen ein Accord nach dem Gutachten des 
Bezirksarztes, der jedesmal die Behandlung zu übernehmen hat, 
abzuschließen, und den betreffenden Kostenzetteln beizuschließen. 
Karlsruhe, den 28. September 1830. 
Ministerium des Innern. 
Nr. 2425. §&. 177. 
Ministerial-Entschließung vom 27. Februar 1833, die ärztliche Unter- 
suchung der wandernden Handwerksbursche betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die im Berichte vom 22. v. M. für nothwendig erachtete 
Aufstellung von Wundärzten zu der Untersuchung der wandernden
	        
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