Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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sonst der Gesundheit nachtheilig sind, so gebührt die Behand- 
lung dieser Straffälle ver Polizeidirektion und dem Magistrate 
gemeinschaftlich. 
§. 40. Die Sorge für Verhütung von Unglücksfällen, 
und — wenn solche dennoch eingetreten sind — die Sorge für 
schnelle Hilfe und Abwendung weiterer Uebel gehört zu den 
Obliegenheiten der Polizeidirektion, welche demnach auf schädliche 
Thiere, wüthende Hunde, berauschte und wahnsinnige Menschen, 
auf verbotenes Schießen, schnelles Fahren und Reiten, sowie 
auf die Beseitigung von Gegenständen, die leicht zur Beschädigung 
Veranlassung geben können, eine thätige Aufmerksamkeit zu 
richten hat. · 
§. 50. Alle erforderlichen Rettungsapparate und Instru- 
mente werden von der Polizeidirektion angeschafft, verwahrt und 
zum Gebrauche in Bereitschaft und gutem Stande erhalten. 
§. 63. Die Herstellung und Unterhaltung der nöthigen 
Reinlichkeit in der Stadt und ihren Umgebungen ist eine An- 
gelegenheit der Polizeidirektion, welche die Reinigungsordnung 
festzusetzen, die diesfallsigen Obliegenheiten der Haus= und Grund- 
besitzer zu bestimmen, und sie zur Erfüllung anzuhalten hat. 
Der Magistrat sorgt für die regelmäßige Reinigung der 
öffentlichen Plätze, und für die Reinigungs-Geräthschaften 
überhaupt. 
  
V. 
Verhältniß der mittelbaren Städte und Märktr zar 
Medizinalpolizei. 
8 2. 
Revidirtes Gemeinde-Edikt vom ndn — 
  
Auszug. 
§. 68. In den kleineren Städten und in den Märkten, 
welche einem Land= oder gutsherrlichen Gerichte untergeordnet 
sind, übt der Magistrat die Ortspolizei nach denjenigen Vor- 
schriften aus, welche in dem Edikte über die gutsherrliche Ge- 
richtsbarkeit für die polizeilichen Verrichtungen gegeben sind. 
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