Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Gerichts-Commission zu belassen und zu bewachen, und es ist da- 
bei alles zu beachten, was oben §. 28. vorgeschrieben ist. 
§. 38. Wenn sich das Gerücht verbreitet oder wenn nur 
der geringste Verdacht entsteht, daß eine ungewöhnliche oder ge- 
waltsame Todesart vor sich gegangen sein möchte, so hat der 
Gemeinde-Vorsteher den Todtenbeschauer hierauf aufmerksam zu 
machen, damit dieser die genaueste Untersuchung des Leichnams 
vornehme, gleichzeitig hat der Gemeinde-Vorsteher näher nach- 
zuforschen, von wem das Gerücht herrührt, und was hierzu Ver- 
anlassung gab, seine Erfahrungen aber hat er der vorgzesetzten 
Polizeibehörde mitzutheilen. 
8. 39. Insbesondere hat er bei auffallenden plötzlichen 
Todesfällen einzelner als gesund bekannt gewesener Menschen, so 
wie bei dem plötzlichen Absterben unehelicher gesund geborner 
Kinder, sich über alle Verhältnisse der auf solche Weise gestor- 
benen Menschen und ihrer Umgebungen umständlich zu unter- 
richten, und hierüber sowie über seine Muthmaßungen bei der 
vorgesetzten Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. 
§. 40. Der Gemeinde-Vorsteher soll alle Gelegenheiten 
aus dem Wege räumen, wodurch auf leichtmögliche Weise Un- 
glück entstehen kann. 
§. 41. Er soll dafür sorgen, daß tiefe Gräben, Abhänge, 
Abgründe, Zisternen, Brunnen, Keller und andere dergleichen 
gefährliche Stellen an allgemein zugänglichen insbesondere von 
Kindern besuchten Orten mit Geländern, Deckeln und andern 
Sicherheitsmitteln versehen werden. 
§. 42. Er soll es nicht dulden, daß Kinder zu Hause ein- 
gesperrt und ohne alle Aufsicht gelassen werden; weil sie nicht 
selten ihr eigenes Leben gefährden, wenn sie sich allein überlas- 
sen sind, indem sie sich verbrennen, gegenseitig verwunden oder 
verstümmeln, ja sogar Brandstiftungen veranlassen. 
§. 49. Bissige Hunde sind nirgends als an der Kette ohne 
gut verwahrten Maulkorb zu dulden. 
§. 50. Wenn sich die entferntesten Spuren zeigen, daß 
Hunde von der Wuth befallen sind, so hat der Gemeinde-Vor- 
steher die verdächtigen Hunde, wenn dieß noch ohne Gefahr ge- 
schehen kann, an einem sichern Orte an die Kette legen zu lassen 
und mit Futter und Wasser zu versehen, wenn aber das Ein- 
fangen ohne Gefahr nicht geschehen kann, die schleunigste Töd- 
tung zu besorgen.
	        
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