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Gleichzeitig ist in der Gemeinde und in den zunächst gele-
genen Orten die Gefahr zu verkünden, damit sämmtliche Hunde
eingesperrt werden, und bei der vorgesetzten Polizeibehörde ist
ungesäumt hierüber Anzeige zu erstatten.
§. 51. Hunde oder andere Thiere, welche von einem der
Wuth verdächtigen Hunde oder anderen Thiere gebissen worden
sind, müssen sogleich gesondert eingesperrt und an die Kette ge-
legt werden, bis über sie durch die vorgesetzte Polizeibehörde
weiter verfügt wird.
Wurden jedoch Menschen von einem der Wuth verdächtigen
Thiere gebissen, so hat der Gemeinde-Vorsteher für die Reinigung
der Wunde durch kaltes Wasser und für die schleunige Anwen-
dung ärztlicher Hilfe Sorge zu tragen.
§. 52. Konnte das verdächtige Thier nicht habhaft gemacht
werden, so hat der Gemeinde--Vorsteher über die Gestalt, Farbe
und sonstigen Kennzeichen desselben, sowie über den Eigenthümer
genaue Erkundigung einzuziehen, und die gesammelten Nachrich-
ten zur Veranstaltung ciner Streife, zur öffentlichen Warnung
des Publikums und überhaupt zur Ergreifung aller sachdienlichen
Maßregeln der Polizeibehörde anzuzeigen.
§. 53. Ueberhaupt soll der Gemeinde-Vorsteher, wenn durch
Zufall, unvorsichtige oder vorsetzliche Handlung jemand in Ge-
fahr seines Lebens oder Eigenthums geräth, auf die erste Nach-
richt wohlwollend zu Hilfe eilen, und die Rettungsmittel an-
wenden, welche nach Beschaffenheit des besonderen Falles oder
der besonderen ärztlichen Vorschriften geeignet sind.
§. 54. Es ist zwar zunächst die Pflicht eines jeden Fami-
lienhauptes in seiner Wohnung gehörige Reinlichkeit zu erhalten,
und alles zu entfernen, was nachtheilig auf die Gesundheit seiner An-
gehörigen wirken könnte, weil aber durch Vernachlässigung dieser
Pflicht nicht selten bedenkliche und ansteckende Krankheiten erzeugt,
somit der Gesundheitszustand in der Gemeinde überhaupt gefährdet
wird, so hat der Gemeinde-Vorsteher auch hierauf durch Er-
mahnung, Warnung und eigenes gutes Beispiel einzuwirken,
und wo dieß nicht beachtet wird, Abhilfe bei der vorgesetzten
Polizeibehörde zu suchen.
§. 55. In Ansehung der öffentlichen Reinlichkeit soll er
darüber wachen,
1) daß in jeder Woche wenigstens einmal vor den Häusern