Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Gleichzeitig ist in der Gemeinde und in den zunächst gele- 
genen Orten die Gefahr zu verkünden, damit sämmtliche Hunde 
eingesperrt werden, und bei der vorgesetzten Polizeibehörde ist 
ungesäumt hierüber Anzeige zu erstatten. 
§. 51. Hunde oder andere Thiere, welche von einem der 
Wuth verdächtigen Hunde oder anderen Thiere gebissen worden 
sind, müssen sogleich gesondert eingesperrt und an die Kette ge- 
legt werden, bis über sie durch die vorgesetzte Polizeibehörde 
weiter verfügt wird. 
Wurden jedoch Menschen von einem der Wuth verdächtigen 
Thiere gebissen, so hat der Gemeinde-Vorsteher für die Reinigung 
der Wunde durch kaltes Wasser und für die schleunige Anwen- 
dung ärztlicher Hilfe Sorge zu tragen. 
§. 52. Konnte das verdächtige Thier nicht habhaft gemacht 
werden, so hat der Gemeinde--Vorsteher über die Gestalt, Farbe 
und sonstigen Kennzeichen desselben, sowie über den Eigenthümer 
genaue Erkundigung einzuziehen, und die gesammelten Nachrich- 
ten zur Veranstaltung ciner Streife, zur öffentlichen Warnung 
des Publikums und überhaupt zur Ergreifung aller sachdienlichen 
Maßregeln der Polizeibehörde anzuzeigen. 
§. 53. Ueberhaupt soll der Gemeinde-Vorsteher, wenn durch 
Zufall, unvorsichtige oder vorsetzliche Handlung jemand in Ge- 
fahr seines Lebens oder Eigenthums geräth, auf die erste Nach- 
richt wohlwollend zu Hilfe eilen, und die Rettungsmittel an- 
wenden, welche nach Beschaffenheit des besonderen Falles oder 
der besonderen ärztlichen Vorschriften geeignet sind. 
§. 54. Es ist zwar zunächst die Pflicht eines jeden Fami- 
lienhauptes in seiner Wohnung gehörige Reinlichkeit zu erhalten, 
und alles zu entfernen, was nachtheilig auf die Gesundheit seiner An- 
gehörigen wirken könnte, weil aber durch Vernachlässigung dieser 
Pflicht nicht selten bedenkliche und ansteckende Krankheiten erzeugt, 
somit der Gesundheitszustand in der Gemeinde überhaupt gefährdet 
wird, so hat der Gemeinde-Vorsteher auch hierauf durch Er- 
mahnung, Warnung und eigenes gutes Beispiel einzuwirken, 
und wo dieß nicht beachtet wird, Abhilfe bei der vorgesetzten 
Polizeibehörde zu suchen. 
§. 55. In Ansehung der öffentlichen Reinlichkeit soll er 
darüber wachen, 
1) daß in jeder Woche wenigstens einmal vor den Häusern
	        
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