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Landgerichten nicht gewürdigt werden, so haben sie den Chur-
fürstlichen Landescommissär anzugehen.
8. 3.
Bei der gerichtlichen Wund- oder Todtenbeschau müssen
die Landgerichtsärzte nicht nur jede vorfindliche Merkwürdigkeit
für sich selbst aufzeichnen, sondern auch dem anwesenden Gerichte
die geforderte Aufklärung mittheilen.
Von der Section ist in keinem Falle eine der sogenannten
drei Cavitäten auszuschließen.
Das Judicium Lethalitatis muß auf die Größe der
erlittenen Schädlichkeit und auf die Natur der verletzten Theile
gegründet werden.
Die Unmöglichkeit der Heilung ist entweder unbedingt oder
bedingt. Das erste wird mit Lethalitas absoluta und das
zweite mit Lethalitas per se ausgedrückt.
Wenn sich aber zu den Verletzungen Umstände gesellen,
welche mit der erlittenen Schädlichkeit und mit der Natur der
verletzten Theile in keiner wesentlichen Verbindung stehen, so
müssen diese Umstände von der That sorgfältig getrennt, und
ja nicht in Causalverbindung mit ihr gesetzt werden. Der aus
diesen Umständen hervorgehende Erfolg ist in Hinsicht auf den
Thäter immer zufällig, und wird mit Lethalitas per accidens
ausgedrückt.
Noch kann die That mit Umständen verbunden sein, welche
erst in dem Laufe der richterlichen Untersuchung entdeckt werden.
Derlei Umstände dürfen nicht vermuthet und noch vielweniger
auf derlei Vermuthungen ärztliche Urtheile gegründet werden.
Zum Behufe in gerichtlichen Vorfallenheiten wird das
Taschenbuch von Roose empfohlen.
Da endlich örtliche Vortheile die Erträgnisse mehrerer
Physicate erhöhen, so wird man diese immer mit jenen Aerzten
besetzen, die sich hiezu durch die strenge Befolgung der auf-
habenden Pflichten, durch das Fortschreiten im Wisseuschaft-
lichen, und durch die Sittlichkeit vor andern würdig gemacht
haben werden.
München, den 28. Oktober 1803.
Churfürstliche Landesdirection in Bayern.
Churpf.-Bayerisch. Reg.-Bl. v. J. 1804. St. 9. S. 195.