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Im Falle die Anzeige bei dem Gemeinde-Vorsteher erfolgte,
het letzterer die Distrikts-Polizeibehörde augenblicklich hievon in
Keumtiß zu setzen.
2) Der Eigenthümer eines gefallenen Thieres hat nach
der Instruktion für dis Wasenmeister vom 18. Juni 1830
jedenfalls binnen 24 Stunden hierüber dem Wasenmeister Mit-
theilung zu machen.
3) Den zur Verhütung weiterer Verbreitung der Seuche
zu erlassenden Weisungen der Distriktspolizeibehsrde und des
Gerichtsarztes, sowie den etwaigen provisorlschen Anordnungen
des Thierarztes haben die Eigenthümer des Viehes unbedingt
und gleichfalls bei Strafe bis zu 50 fl. oder entsprechendem
Arreste nachzukommen.
4) Die Berechtigung zur kurativen Behandlung der er-
krankten Thiere ist nach den organischen Bestimmungen über
das Medicinalwesen überhaupt und über das Veterinärwesen.
insbesondere, und nach dem hierauf sich gründenden Abschnitt II.
des oben erwähnten Ausschreibens vom 10. August 1846.
(Kreis-Intell.-Bl. 1846 S. 1412) zu bemessen.
5) Da schon die Ausdünstung und noch mehr die Be-
rührung der vom Milzbrand ergriffenen Thiere der menschlichen
Gesundheit schädlich ist, so wird nicht nur auf die in F. 13
der obigen Vorschriften empfohlenen Vorsichtsmaßregeln und
auf die Bestimmungen in §. 14 zur pünktlichften Darnach-
achtung hingewiesen, sondern die Bestimmung der Fleischbe-
schau-Ordnung, daß kein Stück Vieh geschlachtet werden darf,
ohne der vorgeschriebenen Besichtigung unterworfen worden zu
sein, und daß ebenso bas zur menschlichen Nahrung bestimmte
Fleisch vor dem Verkaufe von den verordneten Fleischbeschauern
für vollkommen gesund und genießbar erklärt sein, außerdem
aber beseitigt werden muß, zum genauesten Vollzuge in Er-
innerung gebracht. Bei vorkommenden Uebertretungen ist mit
unwachsichtlicher Strenge einzuschreiten.
Diefe Ausschreibung ist an drei Sonntagen nacheinander
in sämmtlichen Gemeinden bekannt zu machen.
München, den 28. August 1853.
Kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J.