Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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6) Wenn ein Stadtphysiker dermal schon mehr beziehen sollte, 
als auf viese Weise regulirt ist, so verbleibet er in dem Bezuge. 
München, den 30. April 1866. 
Königliche Landesdirection. 
Reg. Bl. v. J. 1806. St. XX. S. 165. 
S. 15. 
K. Allerhöchste Verordnung vom 8. September 1808, das Medizinal- 
wesen betr. 
II. Titel 
Von den Stadtgerichts= und Landgerichtsärzten. 
Siehe Band I. Seite 8 bis 14. 
6. 16. 
K. Allerhöchste Verordnung vom 6. Oktober 1809, die Organisation 
und Ernennung der Gerichtsärzte betr. 
M. 3. Ch. 
Dem Sinne Unsers organischen Edicts über das Medicinal- 
wesen vom 8. September vorigen Jahres Tit. II. 8. 8. gemäß 
wollen Wir gegenwärtig die allgemeine Besetzung und definitive 
Organisation der Stellen aller Gerichtsärzte vornehmen, und 
machen deßhalb nachfolgende Entschließungen kund: 
l. 
Die Landgerichts= und Stadtgerichts-Bezirke, in welche ein 
jeder Kreis Unsers Reiches getheilt ist, mit den in ihren 
Grenzen gelegenen und ihrer Respicienz untergebenen mediatisirten 
Distrikten, Patrimonial= und Herrschaftsgerichten, sind auch die 
Territorialgrenzen für den öffentlichen Geschäftskreis der Ge- 
richtsärzte. Die Fälle, in welchen Wir eine Ausnahme von 
diesem Grundsatze zu machen nothwendig finden, werden Wir 
besonders bestimmen. Die Gerichtsärzte wohnen der Regel 
nach allenthalben am Sitze des Landgerichts, wenn nicht dar- 
über andere höchsteigene Anordnungen eine Ausnahme machen. 
II. 
Wir haben zwar die Verhältnisse, Obliegenheiten und 
Pflichten der Gerichtsärzte in unserem organischen Edikte über 
das Medizialwesen im Allgemeinen festgesetzt; ertheilen aber 
denselben hierüber eine besondere und umfassende Instruktion,
	        
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