69
welche Unsern Generalcommissariaten zur Kenntniß und den
Gerichtsärzten zu genauen Befolgung mitgetheilt wird.
III.
Die Gerichtsärzte sind sämmtlich zunächst den Kreis-
commissariaten untergeordnet, den Untergerichten und Polizei-
stellen aber auf eine solche Weise coordinirt, daß diese ihren
Gerichtsarzt oder der Gerichtsarzt das Untergericht und die
Polizeistelle zur gemeinschaftlichen Verhandlung jener Gegen-
stände requiriren, welche
a. entweder nach der Natur der Sache zugleich in das Fach
der Rechtspflege oder der Polizei mit der Arzneiwissen-
schaft auf irgend eine Weise einschlägig sind; oder
b. nach der Instruction und den speciellen Verordnungen ge-
meinschaftlich behandelt werden müssen.
Es geht hieraus von selbst hervor, daß medicinisch-gericht-
liche oder polizeiliche Geschäfte in dieser Instanz ausschließlich
nur von den aufgestellten Gerichtsärzten behandelt werden dürfen.
Da die Stellen der Gerichtsärzte durchaus nur berathend
und nicht exequirend sind, so haben diese alle Verfügungen,
welche die Ausübung ihres Amtes nothwenig macht, durch ihre
betreffenden Untergerichte oder Polizeistellen zu veranlassen.
Diese requiriren dagegen zu den gemeinschaftlichen Verhand-
lungen die erstern. Bei Anständen und Collisionen wird Be-
richt zu den betreffenden Generalcommissariaten erstattet.
IV.
Alle Verhandlungen zwischen den Gerichtsärzten und den
Untergerichten oder Polizeistellen werden schriftlich durch Com-
municate, welcher von Seite der erstern die Gutachten, Parere,
Urtheile, Zeugnisse u. dgl. als Beilagen zugegeben sind, vor-
genommen; nur in besonders dringenden Fällen können diese
Verhandlungen mündlich geschehen. Hierüber ist aber jedesmal
ohne Ausnahme ein Protokoll zu verfassen und von beiden
Theilen, das ist, von dem Gerichtsarzte und Unterßerichte oder
der Polizeistelle zu unterzeichnen. Die Gerichtsärzte führen
keinen andern Titel als:
Königl. Stadtgerichts-Arzt zu —
Königl. Landgerichts-Arzt zu —