Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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gesetzten Falle aber die Anzeige der Unterlassung bei der ein- 
schlägigen Polizeibehörde ob. 
Art. III. Die erste Leichenschau hat sich zunächst mit 
Constatirung der den Tod in der Regel begleitenden Merkmale 
an der Leiche zu befassen. 
Als solche gelten, wenn 
1) in der Herzgegend, am Halse, an den Schläfen und den 
Vorderarmen keine Spur von Puls wahrzunehmen ist, wenn 
2) ein oberhalb des Ellenbogens angelegtes Band weder 
Anschwellen der Adern noch Röthe der Haut verursacht, wenn 
3) ein volles Glas Wasser auf verschiedene Brustgegenden 
gestellt, keine Erschütterung, eine Flaumfeder oder brennende 
Kerze an den Mund gehalten, keine Bewegung, oder ein Spiegel 
solchen Falles keine Spur eines Hauches zeigt; wenn 
4) die Augenlider, sobald sie auseinander gezogen werden, 
offen stehen bleiben, und die Augen selbst tief in die Höhlen 
zurückgezogen, glanzlos, trüb und schmierig erscheinen; wenn 
5) der Augenstern bei Beleuchtung oder Reibung des Auges 
ganz unbeweglich bleibt; wenn 
6) das Gesicht schmutzigfarbig, Augenbraunenbogen und 
Wangenknochen hervorragend, Kinn und Nase spitz, Wangen 
und Schläfe eingesunken, und alle Körpertheile blaß und kalt 
sind; wenn 
7) die Unterkinnlade abwärts hängt, und bei jedesmaligem 
Hinaufziehen sogleich wieder herabsinkt. 
Art. IV. Bei Wahrnahme dieser Merkmale hat der 
Leichenschauer den Todtenschein nach Anlage Ziffer 1 auszu— 
fertigen, resp. vorläufig die Rubriken 1, 2, 3, 5 und 9 lit. a 
desselben, und zwar was die Rubrik 5 anbelangt, unter Bei- 
ziehung und mit Unterschrift des Arztes oder der Hebamme, 
welche den Verstorbenen behandelten, oder im Falle die Bei- 
ziehung dieser nicht thunlich ist, in Gemäßheit der von denselben 
durch die Angehörigen erhaltenen Notizen auszufüllen. 
Ebenso ist unter Rubrik 4 die muthmaßliche Beerdigungs- 
zeit festzusetzen, der Schein selbst sofort dem betreffenden Seel- 
sorger zur möglichen Vorbereilung des Begräbnisses (in der 
Pfalz dem Civilstandsbeamten) vorzuzeigen, und alsdann bis 
zur zweiten Schau im Hause des Verstorbenen zu hinterlegen.
	        
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