Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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III. Klasse. 
a. für Pfleglinge des oberpfälzisch-regensburgischen Kreises: 
aa. aus öffentlichen Kassen unterhalten, 21 kr. per Tag, 
somit 127 fl. 45 kr. per Jahr; 
bb. aus eigenen oder ihrer Angehörigen Mitteln unter- 
halten, 24 kr. per Tag, somit 146 fl. per Jahr; 
b. für Pfleglinge von andern Kreisen 27 kr. per Tag, 
somit 164 fl. 15 kr. per Jahr; 
e. für Pfleglinge vom Auslande 30 kr. per Tag, somit 
182 fl. 30 kr. per Jahr. 
Das Verpflegungegeld muß vierteljährig auf Abrechnung 
an die Anstalts-Kassa vorausbezahlt werden. Die Verpflegungs- 
klasse des Kranken hängt von der Wahl derjenigen ab, welche 
ihn gegen die Anstalt vertreten. 
§. 19. Zur Sicherstellung des Kostenersatzes genügt, soweit 
derselbe aus einer öffentlichen Kassa geleistet werden soll, die 
Zusage der zuständigen Behörde. Privatpersonen haben ihn 
durch sichere Bürgen, oder bei notorischer Zahlungsfähigkeit 
durch eine deßwegen von Gerichtswegen ausgestellte Urkunde zu ver- 
sichern. Ausländer müssen überdieß einen Landeseinwohner stellen, 
an den die Anstalt wegen ihrer Forderung Regreß nehmen kann. 
§. 20. Die Anmeldung um Aufnahme, mit den dazu erforder- 
lichen Belegen, ist an den Vorstand der Anstalt zu bringen, 
welcher die Entscheidung der Aufsichtsstelle einholt. 
In dringenden Fällen kann, wenn kein Anstand hinsichtlich 
der Aufnahmsbedingungen obwaltet, der Vorstand nach reiflicher 
Erwägung der finanziellen und ökonomischen Verhältnisse den 
Eintritt in die Anstalt vorläufig gestatten. 
§. 21. Gesellschafter, oder eigene Bedienung, welche die An- 
gehörigen eines Kranken demselben der Anstalt beizugeben wünschen, 
können nur nach Maßgabe der von dem Anstalts-Vorstand in 
ärztlicher, hauspolizeilicher und ökonomischer Beziehung erkannten 
Zulässigkeit und gegen sichergestellten vollen Ersatz des der An- 
stalt verursachten Aufwandes eintreten. 
§. 22. In Fällen, wo die Unterbringung eines Geistes- 
kranken obrigkeitlich verfügt wird, ist zunächst über seine Auf- 
nahme in die Anstalt die Genehmigung der zuständigen k. Re- 
gierung (§. 20.) im vorgeschriebenen Wege zu veranlassen. 
So weit in einem solchen Falle der Kostenersatz (§. 17) 
nicht aus den Mitteln des Kranken oder seiner alimentations- 
 
	        
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