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Visitation mit der Distriktspolizeibehörde über die eingehobenen
Gelder abzurechnen, und respektive solche abzuliefern haben.
§. 8. Aus diesen Geldern ist dem Thierarzte oder Wasen-
meister eine Remuneration, bemessen nach dem Umfange und
der Beschwerlichkeit des Geschäftes zu verabfolgen, welche jedoch
den Betrag von zwei Kreuzer für jeden untersuchten Hund
nicht überschreiten darf.
Nr. 10,030. S. 23.
Ministerial-Entschließung vom 26. April 1841, die Schärfung der
Aufsicht auf die Hunde betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
In jüngster Zeit haben sich, nach vorliegenden Anzeigen, in
verschiedenen Gegenden Bayerns die beklagenswerthen Fälle
wieder vermehrt, daß Menschen in Folge des Bisses toller Hunde
an der Wasserscheue gesterben sind.
Diese Vorfälle scheinen darzuthun, daß die bereits öfters
in Erinnerung gebrachte Aussicht auf die Hunde und nament-
lich auf die herrenlos herumirrenden bissigen Hunde nicht mit
jener Strenge und Sorgfalt allenthalben gehandhabt wird, wie
dieses zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Bevöl-
kerung geschehen sollte.
Diek Regierung erhält daher den Auftrag, unverzüglich
durch nachdrückliche Weisungen die sämmtlichen untergebenen
Polizeibehörden zur Schärfung der Anfsicht auf die Hunde, zur
pflichtmäßigen Ueberwachung des Aufsichtepersonales im Voll-
zuge dieser Beaufsichtigung und zu einer ernsten Handhabung
der bereits bestehenden und etwa nachträglich zu erneuernden
oder zu ergänzenden deßfallsigen Vorschriften anzuhalten.
Die k. Regierung wird sich hiebei von selbst berufen fühlen,
in soweit es nichts bereits geschehen sein sollte, anzuordnen, daß
1) in jenen Bezirken, wo die Einführung von Hundezeichen
bereits stattgefunden hat, oder nachträglich etwa zu bewirken
wäre, jeder nicht in sichtbarer Weise mit den betreffenden Zei-
chen versehene Hund als herrenlos behandelt, aufgegriffen oder
nach Umständen sogleich getödtet, der zu ermittelnde Eigen-
thümer aber zur Verantwortung und Strafe gezogen werde;
— daß