Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Visitation mit der Distriktspolizeibehörde über die eingehobenen 
Gelder abzurechnen, und respektive solche abzuliefern haben. 
§. 8. Aus diesen Geldern ist dem Thierarzte oder Wasen- 
meister eine Remuneration, bemessen nach dem Umfange und 
der Beschwerlichkeit des Geschäftes zu verabfolgen, welche jedoch 
den Betrag von zwei Kreuzer für jeden untersuchten Hund 
nicht überschreiten darf. 
Nr. 10,030. S. 23. 
Ministerial-Entschließung vom 26. April 1841, die Schärfung der 
Aufsicht auf die Hunde betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
In jüngster Zeit haben sich, nach vorliegenden Anzeigen, in 
verschiedenen Gegenden Bayerns die beklagenswerthen Fälle 
wieder vermehrt, daß Menschen in Folge des Bisses toller Hunde 
an der Wasserscheue gesterben sind. 
Diese Vorfälle scheinen darzuthun, daß die bereits öfters 
in Erinnerung gebrachte Aussicht auf die Hunde und nament- 
lich auf die herrenlos herumirrenden bissigen Hunde nicht mit 
jener Strenge und Sorgfalt allenthalben gehandhabt wird, wie 
dieses zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Bevöl- 
kerung geschehen sollte. 
Diek Regierung erhält daher den Auftrag, unverzüglich 
durch nachdrückliche Weisungen die sämmtlichen untergebenen 
Polizeibehörden zur Schärfung der Anfsicht auf die Hunde, zur 
pflichtmäßigen Ueberwachung des Aufsichtepersonales im Voll- 
zuge dieser Beaufsichtigung und zu einer ernsten Handhabung 
der bereits bestehenden und etwa nachträglich zu erneuernden 
oder zu ergänzenden deßfallsigen Vorschriften anzuhalten. 
Die k. Regierung wird sich hiebei von selbst berufen fühlen, 
in soweit es nichts bereits geschehen sein sollte, anzuordnen, daß 
1) in jenen Bezirken, wo die Einführung von Hundezeichen 
bereits stattgefunden hat, oder nachträglich etwa zu bewirken 
wäre, jeder nicht in sichtbarer Weise mit den betreffenden Zei- 
chen versehene Hund als herrenlos behandelt, aufgegriffen oder 
nach Umständen sogleich getödtet, der zu ermittelnde Eigen- 
thümer aber zur Verantwortung und Strafe gezogen werde; 
— daß
	        
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