Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

— 19170 — 
den Schuldbetrag von dem Werte seines steuerbaren beweglichen Vermögens 
in Abzug zu bringen, nicht aber sein Konkurrent, der das Geld nur gegen 
Hypothek bekommt. Eine befriedigende Lösung der Frage des Schulden- 
abzugs ist sonach bei einer auf das bewegliche Vermögen beschränkten 
Vermögenssteuer unerreichbar.“ (Dekret No. 4 8. 16 fl.). 
Die Regierung erachtete daher noch jetzt den früher emp- 
fohlenen Weg, zur Höherbesteuerung fundierter Bezüge die 
allgemeine Vermögenssteuer einzuführen, als den geeignet- 
sten. Im Gegensatz zu ihrem früheren Standpunkte schlug sie 
jedoch diesmal vor, die Grundsteuer — unter Aufrechterhaltung 
der bestehenden Grundsteuerverfassung —, ohne Überweisung 
an die Schulgemeinden, ganz außer Hebung zu setzen und hier- 
mit die Schuldotation zu beseitigen. Als Ersatz für die letztere 
sollte der Fond zur Unterstützung bedürftiger Schulgemeinden 
um rund 400000 M. verstärkt werden. „Im Gegensatze zur 
Dotation wird hierdurch erst ein eigentliches Unterstützungs- 
werk von seiten des Staates zu gunsten wirklich bedürftiger 
Schulgemeinden geschaffen und zugleich die Beseitigung der 
als eine Irregularität im Etat zu betrachtenden transitorischen 
Dotation erreicht“ (Dekret Nr. 4). 
Im übrigen suchte die Regierung — freilich in gewissem 
Widerspruch zu ihrem prinzipiellen Standpunkte — den von 
seiten der Grundbesitzer gegen die allgemeine Vermögenssteuer 
geltend gemachten Befürchtungen, daß der gemeine Wert des 
in land- oder forstwirtschaftlichem Grundbesitz angelegten 
Vermögens im Einzelfalle sehr schwierig festzustellen sei und 
viel eher überschätzt als unterschätzt werden würde, durch 
folgende Bestimmung zu begegnen: den Steuerpflichtigen sollte 
die Befugnis eingeräumt werden, zu beantragen, daß ihre land- 
oder forstwirtschaftlich benutzten Grundstücke (Liegenschaf- 
ten und Gebäude) sowie das der Bewirtschaftung derselben ge- 
widmete Anlage- und Betriebskapital statt nach dem gemeinen 
Werte mit drei Pfennigen von jeder auf den Grundstücken 
haftenden Grundsteuereinheit zur Vermögenssteuer ver- 
anlagt werden sollten. Für Grund und Boden aber, der über- 
haupt nicht mit Grundsteuer belastet ist, wie Steinkohlen, 
Braunkohlen usw., sowie für solchen, der im Werte recht hoch 
steht, wie namentlich für Bauplätze galt diese Bestimmung 
nicht. 
Nach alledem umfaßte die Regierungsvorlage von 1901 
folgende drei Entwürfe: 
A. eines Gesetzes über die direkten Steuern, durch 
welches die Grundsteuer unter Aufrechterhaltung der 
bestehenden Grundsteuerverfassung außer Hebung ge- 
setzt und das Verhältnis der übrigen Steuern zu ein- 
ander geregelt wurde; 
B. eines Gesetzes, die Abänderung des Einkommen- 
steuergesetzes vom 24. Juli 1900 betreffend; 
C. eines Vermögenssteuergesetzes.
	        
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