Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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fern  in  diesen  Bäckereien  und  Konditoreien  zur  Nachtzeit  zwischen  acht—
einhalb  Uhr  Abends  und  fünfeinhalb  Uhr  Morgens  Gehülfen  oder  Lehr—
linge  beschäftigt  werden,  folgenden  Beschränkungen:

1.

Die  Arbeitsschicht  jedes  Gehülfen  darf  die  Dauer  von  zwölf  Stunden
oder,  falls  die  Arbeit  durch  eine  Pause  von  mindestens  einer  Stunde
unterbrochen  wird,  einschließlich  dieser  Pause  die  Dauer  von  dreizehn
Stunden  nicht  überschreiten.  Die  Zahl  der  Arbeitsschichten  darf  für
jeden  Gehülfen  wöchentlich  nicht  mehr  als  sieben  betragen.

Außerhalb  der  zulässigen  Arbeitsschichten  dürfen  die  Gehülfen  nur
zu  gelegentlichen  Dienstleistungen  und  höchstens  eine  halbe  Stunde
lang  bei  der  Herstellung  des  Vorteigs  (Hefestücks,  Sauerteigs),  im
Uebrigen  aber  nicht  bei  der  Herstellung  von  Waaren  verwendet  wer—
den.  Erstreckt  sich  die  Arbeitsschicht  thatsächlich  über  eine  kürzere
als  die  im  Absatz  1  bezeichnete  Dauer,  so  dürfen  die  Gehülfen  wäh—
rend  des  an  der  zulässigen  Dauer  der  Arbeitsschicht  fehlenden  Zeit—
raums  auch  mit  anderen  als  gelegentlichen  Dienstleistungen  beschäftigt
werden.

Zwischen  je  zwei  Arbeitsschichten  muß  den  Gehülfen  eine  ununter—
brochene  Ruhe  von  mindestens  acht  Stunden  gewährt  werden.

Auf  die  Beschäftigung  von  Lehrlingen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen

  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  zulässige  Dauer
der  Arbeitsschicht  im  ersten  Lehrjahre  zwei  Stunden,  im  zweiten  Lehrjahre
  eine  Stunde  weniger  beträgt,  als  die  für  die  Beschäftigung  von
Gehülfen  zulässige  Dauer  der  Arbeitsschicht,  und  daß  die  nach  Ziffer  1
Absatz  3  zu  gewährende  ununterbrochene  Ruhezeit  sich  um  eben  diese
Zeiträume  verlängert.

.  Ueber  die  unter  den  Ziffern  1  und  2  festgesetzte  Dauer  dürfen  Gehülfen

und  Lehrlinge  beschäftigt  werden:

a)  an  denjenigen  Tagen,  an  welchen  zur  Befriedigung  eines  bei
Festen  oder  sonstigen  besonderen  Gelegenheiten  hervortretenden
Bedürfnisses  die  untere  Verwaltungsbehörde  Ueberarbeit  für  zulässig
  erklärt  hat;

b)  außerdem  an  jährlich  zwanzig  der  Bestimmung  des  Arbeitgebers
überlassenen  Tagen.  Hierbei  kommt  jeder  Tag  in  Aurechnung,