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bung ihrer Forderungen wichtige Privilegien beigelegt
waren.
auf eine einheitliche Gestaltung der mannigfach
verschiedenen statutaren Sonderrechte hinzuwirken,
ist das G., betr. die Zwangsvollstreckung
aus Forderungen landschaftlicher
(ritterschaftlicher) Kreditanstalten,
vom 3. Aug. 1897 (GS. 388)
ergangen, das nur in Einzelheiten durch das
As. z. Reichsgesetz, betr. Anderung der ZPO.,
vom 22. Sept. 1899 (GS. 284) Art. 5 und
durch das AGZVG. vom 23. Sept. 1899 (GS.
291) Art. 12, vgl. auch Art. 34, berührt worden
ist. Die Reichsgesetzgebung hat den Besonderheiten
des Pfandbriefskredits voll Rechnung getragen
(z. B. im B #B. § 1115 Abs. 2), und
durch die Vorbehalte im Art. 167 EcBG#B.
und § 2 des EG38VG. vom 24. März 1897 (Rö-Bl.
135) sind die landesgesetzlichen Vorschriften
für die zur Zeit des Inkrafttretens des BGB.
bestehenden landschaftlichen oder ritterschaftlichen
Institute in Geltung erhalten. Die Beschränkung
auf die bestehenden Institute erscheint
praktisch ohne Bedenken, da ein Bedürfnis
für Neubildung von L. nicht zu erwarten
steht. Nach § 1 des G. von 1897 kann für die
L. durch Satzung mit landesherrlicher Genehmigung
bestimmt werden, daß der L. als Vollstreckungsbehörde
ein Zwangsvollstreckungsrecht
nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehen soll, und
daß aus Urkunden, welche von einem zum
Richteramte befähigten Beamten der Anstalt
innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse
aufgenommen sind, die gerichtliche Zwangsvollstreckung
stattfindet. Das Zwangsvollstreckungsrecht
erstreckt sich nach §§ 3 ff. sowohl auf
das bewegliche Vermögen des Schuldners, wie
auf die Zwangsverwaltung und Zwangsverstcigerung
des Pfandgrundstücks. Die Zwangsversteigerung
muß auf den Antrag der
L. eingeleitet werden (§ 4), der den vollstreckbaren
Schuldtitel ersetzt. Für ihr Gebot bei der
Zwangsversteigerung kann Sicherheitsleistung
nicht verlangt werden (A3V6. Art. 9). Die
Zwangsverwaltung kann die 2L. selbständig
einleiten, und zwar sowohl zur Beitreibung
fälliger Forderungen als unter den
Voraussetzungen der §§ 1134, 1135 B#B. im
Wege des Arrestes (G. von 1897 §#8§ 3, 7).
Auch bei gerichtlichen Zwangsverwaltungen
bepfandbriefter Güter gebührt
der L. nach Maßgabe ihres Statuts die Ernennung
des Verwalters und seine Anweisung und
Beaussichtigung; auf Ersuchen des Gerichts
können sie diese Funktionen auch bei nicht bepfandbrieften
land= oder forstwirtschaftlichen
Grundstücken übernehmen (§ 6 das.). Ansprüche,
welche dem Zwangsvollstreckungsrecht der Anstalt
unterliegen, brauchen, auch soweit sie sich
aus dem Grundbuche nicht ergeben, weder für
die Feststellung des geringsten Gebotes, noch
zum Zwecke ihrer Aufnahme in den Teilungsplan
glaubhaft gemacht zu werden (§ 8 das.);
die Ausgaben und Kosten der Zwangsverwaltung
kann die L. mit Zinsen seit der Zeit der
Aufwendung zur ersten Stelle liquidieren (AG-ZVG.
Art. 12).
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Landschaften
II. Die Beleihungen und das
Um diese für ein Kreditinstitut Pfandbriefsgeschäft der C. Die L.
besonders wichtigen Vorrechte auch den neuen gewähren
L. zugute kommen zu lassen, und überhaupt lehne,
nur Amortisationsdardie
seitens der L. unkündbar (abgesehen
von den Fällen des Vermögensverfalles,
der Devastation und ähnlichen), vom Schuldner
mit der statutarischen Kündigungsfrist jederzeit
aufgekündigt werden können. Die zulässige Höhe
des Darlehnsbetrages bemißt sich nach der beleihbaren
Quote (regelmäßig zwei Drittel) des
von der L. ermittelten Taxwerts. In der
richtigen und zuverlässigen Ermittlung dieses
Taxwerts, der wichtigsten Aufgabe eines jeden
Kreditinstituts, liegt das größte Verdienst der
L. Die Bewährung des landschaftlichen Taxwesens
hat neben den langjährigen Erfahrungen
hauptsächlich darin ihren Grund, daß die Taxaufnahme
in den Händen der eigenen Organe
der L. liegt, die als Mitglieder des Instituts
mit dem eigenen Vermögen an dem Wohl und
Wehe der L. interessiert sind und zugleich über
die volle landwirtschaftliche Fachkunde gebieten.
Die Vorschriften über das Taxverfahren sind
demgemäß von alters her sehr sorgfältig und
eingehend ausgebildet. Es sind drei Systeme
zu unterscheiden: die Beleihung nach dem
Grundsteuerreinertrage (im allgemeinen bis zum
15= öder 20 fachen), die Beleihung nach einer
vereinfachten Grundsteuertaxe, vorzugsweise bei
kleineren Grundstücken angewendet, und die Beleihung
auf Grund förmlicher Taxe. Das erstbezeichnete
einfachste Verfahren ist für diejenigen
Darlehnssucher bestimmt, die nur auf
einen geringen Kredit Anspruch machen. Die
förmlichen Taxen sind teils Grund-, teils Ertragstaxen,
aber auch die Grundtaxen sind nicht auf
den Verkaufswert, sondern auf den Ertragswert
berechnet. Die Darlehnsvaluta wird in Pfandbriefen
gezahlt, deren Verwertung die landschaftlichen
Darlehnskassen (s. zu IV) für Rechnung
des Schuldners übernehmen. Die hann.
Institute verwerten jedoch die Pfandbriefe für
eigene Rechnung und zahlen die Darlehne in
bar aus. Bei den übrigen L. wird, wenn der
Kurs der Pfandbriefe unter pari steht, dem
Schuldner auf Verlangen ein Zuschußdarlehn
gewährt, welches samt Zinsen durch
Verrechnung der für die Hauptschuld zu zahlenden
Amortisationsraten in einigen Jahren
getilgt wird. Der im Interesse der Schuldentilgung
so wichtige Grundsatz der Amortisation
hat bei den L. nicht von vornherein
bestanden, sondern ist erst im Laufe der Zeit
zur Geltung gelangt, er ist auch jetzt noch nicht
gleichmäßig und konsequent durchgeführt. Jedoch
ist mindestens die Amortisation des über die erste
Wertshälfte hinausgehenden Darlehnsteiles allgemein
gesichert, bei den meisten L. wird ein
jährlicher Tilgungsbeitrag von ½ % erhoben.
Im Interesse der Durchführung der Amortisation
ist die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
dem Schuldner zustehende Befugnis, Löschung
oder Abtretung des getilgten Teiles der Schuld
zu Lbeanspruchen, gewöhnlich dahin beschränkt,
daß mindestens 10 0%% der Schuld getilgt sein
müssen. Die Pfandbriefe werden seit
langer Zeit für den Inhaber unkündbar ausgegeben,
während die ersten Reglements vielsach
die Kündigung zuließen. Die Einziehung