Contents : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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bung  ihrer  Forderungen  wichtige  Privilegien  beigelegt
  waren.

auf  eine  einheitliche  Gestaltung  der  mannigfach
  verschiedenen  statutaren  Sonderrechte  hinzuwirken,
  ist  das  G.,  betr.  die  Zwangsvollstreckung
  aus  Forderungen  landschaftlicher
  (ritterschaftlicher)  Kreditanstalten,
  vom  3.  Aug.  1897  (GS.  388)
ergangen,  das  nur  in  Einzelheiten  durch  das
As.  z.  Reichsgesetz,  betr.  Anderung  der  ZPO.,
vom  22.  Sept.  1899  (GS.  284)  Art.  5  und
durch  das  AGZVG.  vom  23.  Sept.  1899  (GS.
291)  Art.  12,  vgl.  auch  Art.  34,  berührt  worden
ist.  Die  Reichsgesetzgebung  hat  den  Besonderheiten
  des  Pfandbriefskredits  voll  Rechnung  getragen
  (z.  B.  im  B  #B.  §  1115  Abs.  2),  und
durch  die  Vorbehalte  im  Art.  167  EcBG#B.
und  §  2  des  EG38VG.  vom  24.  März  1897  (Rö-Bl.
  135)  sind  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  BGB.
bestehenden  landschaftlichen  oder  ritterschaftlichen
  Institute  in  Geltung  erhalten.  Die  Beschränkung
  auf  die  bestehenden  Institute  erscheint
  praktisch  ohne  Bedenken,  da  ein  Bedürfnis
  für  Neubildung  von  L.  nicht  zu  erwarten
steht.  Nach  §  1  des  G.  von  1897  kann  für  die
L.  durch  Satzung  mit  landesherrlicher  Genehmigung
  bestimmt  werden,  daß  der  L.  als  Vollstreckungsbehörde
  ein  Zwangsvollstreckungsrecht

 

nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zustehen  soll,  und
daß  aus  Urkunden,  welche  von  einem  zum

Richteramte  befähigten  Beamten  der  Anstalt
innerhalb  der  Grenzen  seiner  Amtsbefugnisse
aufgenommen  sind,  die  gerichtliche  Zwangsvollstreckung
  stattfindet.  Das  Zwangsvollstreckungsrecht
  erstreckt  sich  nach  §§  3  ff.  sowohl  auf
das  bewegliche  Vermögen  des  Schuldners,  wie
auf  die  Zwangsverwaltung  und  Zwangsverstcigerung
  des  Pfandgrundstücks.  Die  Zwangsversteigerung
  muß  auf  den  Antrag  der
L.  eingeleitet  werden  (§  4),  der  den  vollstreckbaren

  Schuldtitel  ersetzt.  Für  ihr  Gebot  bei  der

Zwangsversteigerung  kann  Sicherheitsleistung
nicht  verlangt  werden  (A3V6.  Art.  9).  Die
Zwangsverwaltung  kann  die  2L.  selbständig
  einleiten,  und  zwar  sowohl  zur  Beitreibung
  fälliger  Forderungen  als  unter  den
Voraussetzungen  der  §§  1134,  1135  B#B.  im
Wege  des  Arrestes  (G.  von  1897  §#8§  3,  7).
Auch  bei  gerichtlichen  Zwangsverwaltungen
  bepfandbriefter  Güter  gebührt
der  L.  nach  Maßgabe  ihres  Statuts  die  Ernennung
  des  Verwalters  und  seine  Anweisung  und
Beaussichtigung;  auf  Ersuchen  des  Gerichts
können  sie  diese  Funktionen  auch  bei  nicht  bepfandbrieften
  land=  oder  forstwirtschaftlichen
Grundstücken  übernehmen  (§  6  das.).  Ansprüche,
welche  dem  Zwangsvollstreckungsrecht  der  Anstalt
  unterliegen,  brauchen,  auch  soweit  sie  sich
aus  dem  Grundbuche  nicht  ergeben,  weder  für
die  Feststellung  des  geringsten  Gebotes,  noch
zum  Zwecke  ihrer  Aufnahme  in  den  Teilungsplan
  glaubhaft  gemacht  zu  werden  (§  8  das.);
die  Ausgaben  und  Kosten  der  Zwangsverwaltung
  kann  die  L.  mit  Zinsen  seit  der  Zeit  der
Aufwendung  zur  ersten  Stelle  liquidieren  (AG-ZVG.
  Art.  12).

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Landschaften

II.  Die  Beleihungen  und  das

Um  diese  für  ein  Kreditinstitut  Pfandbriefsgeschäft  der  C.  Die  L.
besonders  wichtigen  Vorrechte  auch  den  neuen  gewähren
L.  zugute  kommen  zu  lassen,  und  überhaupt  lehne,

nur  Amortisationsdardie
  seitens  der  L.  unkündbar  (abgesehen
  von  den  Fällen  des  Vermögensverfalles,
der  Devastation  und  ähnlichen),  vom  Schuldner
mit  der  statutarischen  Kündigungsfrist  jederzeit
aufgekündigt  werden  können.  Die  zulässige  Höhe
des  Darlehnsbetrages  bemißt  sich  nach  der  beleihbaren
  Quote  (regelmäßig  zwei  Drittel)  des
von  der  L.  ermittelten  Taxwerts.  In  der
richtigen  und  zuverlässigen  Ermittlung  dieses
Taxwerts,  der  wichtigsten  Aufgabe  eines  jeden
Kreditinstituts,  liegt  das  größte  Verdienst  der
L.  Die  Bewährung  des  landschaftlichen  Taxwesens
  hat  neben  den  langjährigen  Erfahrungen
hauptsächlich  darin  ihren  Grund,  daß  die  Taxaufnahme
  in  den  Händen  der  eigenen  Organe
der  L.  liegt,  die  als  Mitglieder  des  Instituts
mit  dem  eigenen  Vermögen  an  dem  Wohl  und
Wehe  der  L.  interessiert  sind  und  zugleich  über
die  volle  landwirtschaftliche  Fachkunde  gebieten.
Die  Vorschriften  über  das  Taxverfahren  sind
demgemäß  von  alters  her  sehr  sorgfältig  und
eingehend  ausgebildet.  Es  sind  drei  Systeme
zu  unterscheiden:  die  Beleihung  nach  dem
Grundsteuerreinertrage  (im  allgemeinen  bis  zum
15=  öder  20  fachen),  die  Beleihung  nach  einer
vereinfachten  Grundsteuertaxe,  vorzugsweise  bei
kleineren  Grundstücken  angewendet,  und  die  Beleihung
  auf  Grund  förmlicher  Taxe.  Das  erstbezeichnete
  einfachste  Verfahren  ist  für  diejenigen
  Darlehnssucher  bestimmt,  die  nur  auf
einen  geringen  Kredit  Anspruch  machen.  Die
förmlichen  Taxen  sind  teils  Grund-,  teils  Ertragstaxen,
  aber  auch  die  Grundtaxen  sind  nicht  auf
den  Verkaufswert,  sondern  auf  den  Ertragswert
berechnet.  Die  Darlehnsvaluta  wird  in  Pfandbriefen
  gezahlt,  deren  Verwertung  die  landschaftlichen
  Darlehnskassen  (s.  zu  IV)  für  Rechnung
  des  Schuldners  übernehmen.  Die  hann.
Institute  verwerten  jedoch  die  Pfandbriefe  für
eigene  Rechnung  und  zahlen  die  Darlehne  in
bar  aus.  Bei  den  übrigen  L.  wird,  wenn  der
Kurs  der  Pfandbriefe  unter  pari  steht,  dem
Schuldner  auf  Verlangen  ein  Zuschußdarlehn
  gewährt,  welches  samt  Zinsen  durch
Verrechnung  der  für  die  Hauptschuld  zu  zahlenden
  Amortisationsraten  in  einigen  Jahren
getilgt  wird.  Der  im  Interesse  der  Schuldentilgung
  so  wichtige  Grundsatz  der  Amortisation
  hat  bei  den  L.  nicht  von  vornherein
bestanden,  sondern  ist  erst  im  Laufe  der  Zeit
zur  Geltung  gelangt,  er  ist  auch  jetzt  noch  nicht
gleichmäßig  und  konsequent  durchgeführt.  Jedoch
ist  mindestens  die  Amortisation  des  über  die  erste
Wertshälfte  hinausgehenden  Darlehnsteiles  allgemein
  gesichert,  bei  den  meisten  L.  wird  ein
jährlicher  Tilgungsbeitrag  von  ½  %  erhoben.
Im  Interesse  der  Durchführung  der  Amortisation
  ist  die  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
dem  Schuldner  zustehende  Befugnis,  Löschung
oder  Abtretung  des  getilgten  Teiles  der  Schuld
zu  Lbeanspruchen,  gewöhnlich  dahin  beschränkt,
daß  mindestens  10  0%%  der  Schuld  getilgt  sein
müssen.  Die  Pfandbriefe  werden  seit
langer  Zeit  für  den  Inhaber  unkündbar  ausgegeben,
  während  die  ersten  Reglements  vielsach
  die  Kündigung  zuließen.  Die  Einziehung