Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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»  Der  Nachweis,  für  welche  Wagen=  oder  Schiffsklasse  der  Fahrpreis  bezahlt  ist,  wird  durch
die  Versicherung  des  Beamten  geführt.

»  Hat  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  1  einer  der  im  §  1  unter  I  und  II  bezeichneten  Beamten
einen  Diener  mitgenommen,  so  erhält  er  für  diesen  innerhalb  des  Reichsgebiets  0,05  „,  außerhalb
des  Reichsgebiets  0,06  NK  für  jedes  angefangene  Kilometer.  Hat  einer  der  unter  III  und  IV  bezeichneten
  Beamten  in  diesen  Fällen  einen  Diener  mitgenommen,  so  erhält  er  für  ihn  außerhalb  des
Reichsgebiets  0,06  —  für  jedes  angefangene  Kilometer.

Bewegt  sich  eine  Dienstreise  innerhalb  und  außerhalb  des  Reichsgebiets,  so  ist  für  die
Feststellung  der  außerhalb  des  Reichsgebiets  liegenden,  auf  volle  Kilometer  abzurundenden  Wegestrecke
die  der  Grenze  zunächst  gelegene  deutsche  Eisenbahnstation  und  bei  Seereisen  derjenige  deutsche  Hafen
maßgebend,  in  welchem  die  Einschiffung  oder  die  Ausschiffung  des  Beamten  stattfindet.

Haben  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  2  bei  Reisen  innerhalb  des  Reichsgebiets  mehrere
Beomte  gemeinschaftlich  dasselbe  Verkehrsmittel  benutzt,  so  erhält  der  einzelne  Beamte  0,80  .  für
ledes  angefangene  Kilometer,  es  sei  denn,  daß  die  Beförderungskosten  des  einzelnen  Beamten  sich
wotz  der  gemeinschaftlichen  Benutzung  des  Verkehrsmittels  nicht  ermäßigt  haben.
§  3.  Bei  der  Ausreise,  bei  der  Heimreise  und  bei  Versetzungen  zwischen  Schutzgebieten  ist
für  diejenigen  Wegestrecken,  die  auf  Seeschiffen  zurückgelegt  werden,  an  Stelle  der  gesetzlichen  Tagegelder
  und  Fuhrkosten  eine  nach  näherer  Bestimmung  des  Reichskanzlers  festzusetzende,  dem  durchschnittlichen
  Aufwand  anzupassende  Pauschvergütung  zu  gewähren.

§  4.  In  den  Fällen  des  §  2  Abs.  1  Nr.  1  erhalten  für  jeden  Zugang  und  jeden  Abgang
am  Wohnort  oder  an  einem  auswärtigen  Übernachtungsorte  ·

 

des  Reichsgebiets
4.  #4
die  im  §  1  unter  I  bis  IV  bezeichneten  Beamten  1,50  3,00
die  unter  V  bezeichneten  Beamen  1,000  3000
-  =  VI  -  -  ........,  1,00  2,00
-  =  VII  -  -  0,50  1,00

 

Bei  Reisen  von  den  Schutzgebieten  steht  der  Einschiffungshafen  dem  Wohnort,  bei  Reisen
nach  den  Schutzgebieten  der  Ausschiffungshafen  dem  auswärtigen  Übernachtungsorte  gleich.

5  5.  Die  Fuhrkosten  werden  für  die  Hin=  und  Rückreise  besonders  berechnet.  Hat  jedoch
ein  Beamter  Dienstgeschäfte  an  verschiedenen  Orten  unmittelbar  nacheinander  ausgerichtet,  so  ist  der
von  Ort  zu  Ort  wirklich  zurückgelegte  Weg  ungeteilt  der  Berechnung  der  Fuhrkosten  zugrunde  zu  legen.

Für  Wegestrecken  oder  Umwege,  die  lediglich  zum  Zwecke  der  Übernachtung  nach  anderen
Orten  als  dem  Orte  des  Dienstgeschäfts  gemacht  werden  müssen,  sind  an  Stelle  der  vorstehenden
Vergütungssätze  in  Grenzen  derselben  die  etwa  verauslagten  Fuhrkosten  zu  erstatten.

§  6.  Haben  an  Fuhrkosten  einschließlich  der  Auslagen  für  Zu=  und  Abgänge  höhere  als
die  bestimmungsmäßigen  Beträge  aufgewendet  werden  müssen,  so  sind  diese  zu  erstatten.

·  Erfordert  eine  Dienstreise  einen  außergewöhnlichen  Aufwand,  so  kann  der  Verwaltungschef
einen  Zuschuß  oder  eine  Pauschvergütung  bewilligen.

§  7.  Soweit  Beamte  Dienstreisen  mit  unentgeltlich  gestellten  Verkehrsmitteln  ausführen,
erhalten  sie  keine  Fuhrkosten,  sondern  nur  die  verordnungsmäßigen  Entschädigungen  für  Zugang  und
Abgang;  das  Nähere  darüber  bestimmt  der  Reichskanzler,  der  auch  eine  Entschädigung  für  Nebenkosten
  gewähren  kann.  -

GewährteincSchissslinie,diceinenReichszuschußerhält,beiBeförderungvonKolonials
beamten  Fahrpreisvergünstigungen,  so  sind  die  verordnungsmäßigen  Vergütungen  um  den  der  Ermäßigung
  des  Fahrpreises  gleichkommenden  Betrag  zu  kürzen.

.  Die  Reiseentschädigungen  derjenigen  Beamten,  welche  im  Anschluß  an  einen  aus
militärischen  Rücksichten  gebildeten  Transport  befördert  werden,  bestimmt  innerhalb  der  durch  dieses
Gesetz  für  Tagegelder  und  Fuhrkosten  einschließlich  der  Vergütungen  für  Zugang  und  Abgang  gedogenen
  Grenzen  der  Reichskanzler.

Der  Reichskanzler  bestimmt  auch,  welche  Beamten  einem  aus  militärischen  Rücksichten  ge-Transport
  angeschlossen  werden  können.

5  19.  Etatsmäßige  Kolonialbeamte,  die  außerhalb  der  Schutzgebiete  kommissarisch  beschäftigt

bildeten