Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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werden,  erhalten  für  die  Dauer  dieser  Beschäftigung  neben  dem  ihnen  zustehenden  Einkommen  Tagegelder,
  deren  Höhe  die  oberste  Reichsbehörde  bestimmt.  ·
Neben  diesen  Tagegeldern  werden  für  Geschäfte  am  Orte  der  kommissarischen  Tätigkeit
besondere  Reisekosten  (Tagegelder  und  Fuhrkosten)  nicht  gewährt.  Dasselbe  gilt  von  Geschäften
außerhalb  dieses  Ortes  in  geringerer  Entfernung  als  2  km  von  demselben.  War  der  Beamte  durch
außergewöhnliche  Umstände  genötigt,  sich  eines  Fuhrwerkes  zu  bedienen,  oder  waren  sonstige  notwendige
  Unkosten,  wie  Brücken=  oder  Fährgeld,  aufzuwenden,  so  sind  die  Auslagen  zu  erstatten.
5W  10.  Die  etatsmäßigen  Kolonialbeamten  erhalten  bei  der  Ausreise  und  bei  Versetzungen
zwischen  Schutzgebieten  für  ihre  Person  Fuhrkosten  sowie,  wenn  sie  nicht  während  des  Umzugs
Kolonialzulage  beziehen,  Tagegelder  oder  Pauschvergütungen  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  für  die
zur  Ausführung  der  Umzugsreise  nach  Bestimmung  des  Reichskanzlers  durchschnittlich  erforderliche  Zeit.
§5  11.  Die  etatsmäßigen  Kolonialbeamten  erhalten  ferner  bei  der  Ausreise  und  bei  Versetzungen
  zwischen  Schutzgebieten  allgemeine  Umzugskosten,  und  zwar
die  im  §  1  unter  I  bezeichneten  Beamten  2500
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-daselbst  -  -  -  -
*  -  III  *  2  1200  -
-  -  -IV  -  -  600--
  -  -v  -  -  400--
  -  -vI  -  -  Zoo--
  -  -VII  -  -  200

Hierzu  können  nach  näherer  Bestimmung  des  Reichskanzlers  Zuschläge  im  Höchstbetrage  von
150  Prozent  dieser  Sätze  gewährt  werden.

Die  Gouverneure  erhalten  ein  Drittel  des  einmaligen  Jahresbetrags  ihres  pensionsfähigen
Gehalts,  sofern  die  nach  Abs.  1  zu  gewährenden  Beträge  für  sie  nicht  günstiger  sind.  Die  Vergütung
  wird  für  diejenigen  Gouverneure  um  ein  Drittel  erhöht,  welche  bis  zu  ihrer  Ernennung
einem  Gouvernement  noch  nicht  oder  einem  Gouvernement  von  geringerem  Range  vorgestanden
haben.  Wird  ein  Beamter  unter  Belassung  im  Schutzgebiete  zum  Gouverneur  des  Schutzgebiets  befördert,
  so  erhält  er  die  für  das  ihm  übertragene  höhere  Amt  bestimmte  Vergütung  abzüglich  des
Betrags,  den  er  für  das  bisher  von  ihm  bekleidete  Amt  bezogen  hat.

Beamte  ohne  Familie  erhalten  nur  die  Hälfte  der  nach  Abs.  1,  2  festzusetzenden  Vergütung.
Verehelicht  sich  ein  Beamter  zwischen  dem  Tage  der  Ernennung  und  dem  Tage  des  Eintreffens  an
dem  neuen  Amtssitz,  so  erhält  er  die  Vergütung  für  allgemeine  Umzugskosten  nach  Maßgabe  der  für
Beamte  mit  Familie  bestimmten  Sätze.

§*  12.  Die  etatsmäßigen  Kolonialbeamten  erhalten  bei  der  Ausreise  und  bei  Versetzungen
zwischen  Schutzgebieten  ferner  besondere  Umzugskosten,  und  zwar:

1.  sämtliche  Beamte  für  die  Beförderung  (ausschließlich  Verpackung  und  Versicherung)  der
Gegenstände  der  häuslichen  Einrichtung  die  wirklich  gezahlten  Beträge  auf  Grund  im
einzelnen  erläuterter  und  belegter  Nachweise  mit  der  Maßgabe,  daß,  soweit  die  Beförderung
  der  Gegenstände  mittels  Eilfahrt  erfolgt  ist,  nur  ein  Drittel  der  hierfür  gezahlten
  Beträge  vergütet  wird;

.  für  jedes  mitgenommene  Familienmitglied  die  in  §§  2  und  3  festgesetzten  Fuhrkosten;
die  im  §  1  unter  I  bis  IV  bezeichneten  Beamten  außerdem  für  jeden  mitgenommenen
Dienstboten  innerhalb  des  Reichsgebiets  0,05.,  außerhalb  des  Reichsgebiets  0,06  /
für  jedes  angefangene  Kilometer  der  kürzesten  benutzbaren  Wegestrecke.  Den  im  8
unter  V  und  VI  bezeichneten  Beamten  mit  Familie  können  die  gleichen  Fuhrkosten  für
einen  mitgenommenen  Dienstboten  bewilligt  werden.  -

JmFalledeZ§7Abs-IkommendieFuhrkoftenvergütungeninFortfall.

Außerdem  ist  der  Mietzins  zu  vergüten,  welchen  der  versetzte  Beamte  für  die  Wohnung  an
seinem  bisherigen  Aufenthaltsorte  während  der  Zeit  von  dem  Verlassen  des  letzteren  bis  zu  dem
Zeitpunkt  hat  aufwenden  müssen,  mit  welchem  die  Auflösung  des  Mietverhältnisses  möglich  wurde.
Diese  Vergütung  darf  jedoch  längstens  für  den  Zeitraum  eines  Jahres  gewährt  werden.  Hat  der
Beamte  im  eigenen  Hause  gewohnt,  so  kann  ihm  gleichfalls  eine  Entschädigung  und  zwar  höchstens
bis  zum  Jahresbetrage  des  ortsüblichen  Mietwerts  der  von  ihm  benutzten  Wohnung  gewährt  werden-§

  13.  Die  etatsmäßigen  Kolonialbeamten  erhalten  beim  Ausscheiden  aus  dem  Kolonialdienste
  für  die  Heimreise  bis  zu  ihrem  neuen  Wohnort  innerhalb  des  Reichs

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