344 Rechtsprechung.
Im Verhältnisse der Miterben unter einander kann jeder beschränkte
Haftung geltend machen, auch wenn er den anderen Gläubigern gegenüber
unbeschränkt haftet (§ 2063 Abs. 1).
Forthaftung des Käufers eines Miterbenantheils, welcher auf Grund
des Vorkaufsrechts der Miterben (8 2034) rückübertragen mußte, falls er
sich durch Verletzung der Pflichten einer ordentlichen Verwaltung oder jener,
bei Nachlaßüberschuldung das Erforderliche vorzukehren, verantwortlich
gemacht hat (8 2036)*).
II. Rechtsprechung.
Bayr. Oterstes KTandesgericht in München.
Civilrecht; Handelsrecht; Civilprozeß.
Vorvertrag. Wenn ein Gesetz eine besondere Vertragssolennität
mit der Folge, daß vor deren Erfüllung die Kontrahenten nicht gebunden
sein sollen, vorschreibt, kann auch das pactum de contrahendo ohne Erfüllung
dieser Solennität nicht rechtsverbindlich werden. Urtheil vom
26. November 1898; Reg.-Nr. 127/98.
Bestimmung des zahlenden Schuldners über die Frage,
welche Schuld getilgt sein solle. Gem.-R. Sowohl Dernburg,
als auch Sintenis und Henurici sprechen sich direkt dafür aus, daß
unter Umständen eine Erklärung des Schuldners, welche von seinen mehreren
*) Der Vollständigkeit halber sei noch kurz auf folgende Bestimmungen hingewiesen:
Was für den Erben gilt, gilt auch für den Ersatzerben, d. i. den Substituten des
gem. R.; § 2096.
Haftung bei der Nacherbfolge (sideikommissarische Substitution des gem. R.): Auf
den Nacherben, der den Vorerben vollständig ersetzt (6 2139), sind die Bestimmungen
über beschränkte und unbeschränkte Haftung anwendbar; der Vorerbe hastet nur fort,
insoweit es im Interesse der Glänbiger erforderlich ist; §S 2144, 2145.
Die Haftung des Erbschaftskäufers richtet sich nach jener des Verkäufers; letzterer
haftet neben dem Käufer fort; 38 2378, 2382, 2383.
Die Erben eines z. Zt. des Todes im Auslande domizilirenden Deutschen können
die beschränkte Hastung auch nach den Normen des fremden Rechts herbeiführen: Art. 24
Abs. 2 EG. z. BG.
Hastung des Erben, wenn zum Nachlasse ein Handelsgeschäft gehört (z 27 HGV.
#u. Nr.), wenn im Gesellschaftsvertrage einer offenen Handelsgesellschaft die Vererblichkeit
der Mitgliedschaft statuirt ist; 8 139 a. a. O.
Ausschluß der Berufung auf die Haftungsbeschränkung in den Fällen der 88 884,
1137 Abs. 2, § 1211 Abs. 1.
Geltendmachung der beschränkten Haftung durch den die Gütergemeinschaft sortsebenden
überlebenden Ehegatten: §§ 1489, 1549 BG.; 8 1001 CPO. u. Nr.; 8 236
KO. u. Nr.
Abzugseinrede in speziellen Haftungsfällen: 88 1480, 1504, 1546 Abs. 2, 88 1549,
2036, 419 Abs. 2.