Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

344  Rechtsprechung.

Im  Verhältnisse  der  Miterben  unter  einander  kann  jeder  beschränkte
Haftung  geltend  machen,  auch  wenn  er  den  anderen  Gläubigern  gegenüber
unbeschränkt  haftet  (§  2063  Abs.  1).

Forthaftung  des  Käufers  eines  Miterbenantheils,  welcher  auf  Grund
des  Vorkaufsrechts  der  Miterben  (8  2034)  rückübertragen  mußte,  falls  er
sich  durch  Verletzung  der  Pflichten  einer  ordentlichen  Verwaltung  oder  jener,
bei  Nachlaßüberschuldung  das  Erforderliche  vorzukehren,  verantwortlich
gemacht  hat  (8  2036)*).

II.  Rechtsprechung.
Bayr.  Oterstes  KTandesgericht  in  München.
Civilrecht;  Handelsrecht;  Civilprozeß.

Vorvertrag.  Wenn  ein  Gesetz  eine  besondere  Vertragssolennität
mit  der  Folge,  daß  vor  deren  Erfüllung  die  Kontrahenten  nicht  gebunden
sein  sollen,  vorschreibt,  kann  auch  das  pactum  de  contrahendo  ohne  Erfüllung
  dieser  Solennität  nicht  rechtsverbindlich  werden.  Urtheil  vom
26.  November  1898;  Reg.-Nr.  127/98.

Bestimmung  des  zahlenden  Schuldners  über  die  Frage,
welche  Schuld  getilgt  sein  solle.  Gem.-R.  Sowohl  Dernburg,
als  auch  Sintenis  und  Henurici  sprechen  sich  direkt  dafür  aus,  daß
unter  Umständen  eine  Erklärung  des  Schuldners,  welche  von  seinen  mehreren

*)  Der  Vollständigkeit  halber  sei  noch  kurz  auf  folgende  Bestimmungen  hingewiesen:

Was  für  den  Erben  gilt,  gilt  auch  für  den  Ersatzerben,  d.  i.  den  Substituten  des
gem.  R.;  §  2096.

Haftung  bei  der  Nacherbfolge  (sideikommissarische  Substitution  des  gem.  R.):  Auf
den  Nacherben,  der  den  Vorerben  vollständig  ersetzt  (6  2139),  sind  die  Bestimmungen
über  beschränkte  und  unbeschränkte  Haftung  anwendbar;  der  Vorerbe  hastet  nur  fort,
insoweit  es  im  Interesse  der  Glänbiger  erforderlich  ist;  §S  2144,  2145.

Die  Haftung  des  Erbschaftskäufers  richtet  sich  nach  jener  des  Verkäufers;  letzterer
haftet  neben  dem  Käufer  fort;  38  2378,  2382,  2383.

Die  Erben  eines  z.  Zt.  des  Todes  im  Auslande  domizilirenden  Deutschen  können
die  beschränkte  Hastung  auch  nach  den  Normen  des  fremden  Rechts  herbeiführen:  Art.  24
Abs.  2  EG.  z.  BG.

Hastung  des  Erben,  wenn  zum  Nachlasse  ein  Handelsgeschäft  gehört  (z  27  HGV.
#u.  Nr.),  wenn  im  Gesellschaftsvertrage  einer  offenen  Handelsgesellschaft  die  Vererblichkeit
der  Mitgliedschaft  statuirt  ist;  8  139  a.  a.  O.

Ausschluß  der  Berufung  auf  die  Haftungsbeschränkung  in  den  Fällen  der  88  884,
1137  Abs.  2,  §  1211  Abs.  1.

Geltendmachung  der  beschränkten  Haftung  durch  den  die  Gütergemeinschaft  sortsebenden
  überlebenden  Ehegatten:  §§  1489,  1549  BG.;  8  1001  CPO.  u.  Nr.;  8  236
KO.  u.  Nr.

Abzugseinrede  in  speziellen  Haftungsfällen:  88  1480,  1504,  1546  Abs.  2,  88  1549,
2036,  419  Abs.  2.