Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

Rechte  der  Amtsangehörigen.


Mlichten  der  Amtsangehörigen:


a)  Verpflichtung  zur
Annahme  von  unbesoldeten
  Aemtern.
(Gründe  der  Ablehnung.
  Folgen
einer  ungerechtfertigten
  Ablehnung.)

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Eine  gete  Veränderung  der  Grenzen  der  Oberamtsbezirke  ist  durch  das
Amtsblatt  bekannt  zu  machen.  5  *

Angehörige  des  Amtsverbandes  sind,  mit  Ausnahme  der  nicht  angesessenen
servisberechtigten  Militairpersonen  des  aktiven  Dienststandes,  alle  diejenigen,  welche
innerhalb  des  Amtsbezirks  einen  Wohnsitz  haben.

C.  4.
Die  Amtsangehörigen  sind  berechtigt:
1)  zur  Theilnahme  an  der  Verwaltung  und  Vertretung  des  Amtsverbandes
nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes,
2)  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten  des  Amtsverbandes.
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Jeder  wählbare  Zmangihörige  (§.  18.)  ist  verpflichtet,  ein  unbesoldetes
Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  des  Amtsverbandes  zu  übernehmen.
Zur  Ablehnung  oder  zur  früheren  Niederlegung  eines  solchen  Amtes  berechtigen:


1)  anhaltende  Krankheit,

2)  Geschäfte,  die  eine  häufige  oder  lange  dauernde  Abwesenheit  vom  Wohnorte
  mit  sich  bringen,

3)  das  Alter  von  sechszig  Jahren,

4)  die  Verwaltung  eines  unmittelbaren  Staatsamtes,

5)  sonstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  der  Amtsversammlung
  eine  gültige  Entschuldigung  begründen.

Beträgt  die  Amtsdauer  mehr  als  drei  Jahre,  so  kann  das  Amt  nach  Ablauf
  von  drei  Jahren  niedergelegt  werden.

Wer  ein  unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  des  Amtsverbandes
  während  der  vorgeschriebenen  regelmäßigen  Amtsdauer  versehen  hat,
kann  die  Uebernahme  desselben  oder  eines  gleichartigen  Amtes  für  die  nächsten
drei  Jahre  ablehnen.

Wer  sich  ohne  einen  der  vorbezeichneten  Entschuldigungsgründe  weigert,
ein  unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  des  Amtsverbandes.
zu  übernehmen,  oder  das  übernommene  Amt  während  der  vorgeschriebenen  regelmäßigen
  Amtsdauer  zu  versehen,  sowie  derjenige,  welcher  sch  der  Verwaltung
solcher  Aemter  ungaacktet  der  vorhergegangenen  Aufforderung  Seitens  des  Amtsausschusses
  thatsächlich  entzieht,  kann  für  einen  Zeitraum  von  drei  bis  sechs
Jahren  der  Ausübung  seines  Rechtes  auf  Theilnahme  an  der  Vertretung  und
Verwaltung  des  Amtsverbandes  für  verlustig  erklärt  und  für  denselben  Zeitraum
um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel  stärker  als  die  übrigen  Amtsangehörigen  zu  den
Amtsabgaben  herangezögen  werden.

Die  Entscheidung  erfolgt,  sofern  die  Amtsversammlung  den  Ablehnenden
für  nicht  entschuldigt  erklärt,  durch  den  Amtsausschuß  mit  Vorbehält  der