Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

462  Völkerrechtliche  Lehre

So  ist  denn  aber  jetzt  im  Völkerrechte  dieFrageüber  das
Asylrecht  und  seine  etwaigen  Bedingungen  und  Beschränkungen
in  die  erste  Reihe  getreten.  Sie  beschäftigt  alle  Kabinete,  seizt
die  Parlamente  und  die  Presse  in  Bewegung,  ist  Gegenstand  vielfachster
  Besprechung  unter  Kundigen  und  Unkundigen,  ihre  praktische
  Behandlung  kann  zu  ernstesten  Verwicklungen  unter  den
mächtigsten  Staaten  Veranlassung  geben.  Allerdings  ist  diese
Frage  nichts  weniger  als  eine  neue.  Zu  allen  Zeiten  haben
Flüchtlinge  in  einem  fremden  Staate  Schutz  gegen  die  Gewalten
in  ihrem  Vaterlande  gesucht.  Auch  waren  von  jeher  die  verschiedensten
  Veranlassungen  zur  Entfernung  aus  der  Heimath,
bald  allgemeine  Verhältnisse,  bald  Handlungen  Einzelner.  Religion
und  Staatsverfassung  sind  der  Grund  der  Zerwürfnisse  gewesen;
Königlichgesinnte,  Aristokraten,  Demokraten  haben  sich  in’s  Ausland
  flüchten  müssen.  Hier  waren  es  die  Edelsten  ihres  Volkes,
dort  hassenswerthe  Verbrecher.  Auch  hat  es  an  Verhandlungen
und  Streitigkeiten  unter  den  Staaten  über  den  den  Flüchtlingen
  gewährlen  Aufenthalt  und  Schutz  schon  früher  eben  so
wenig  gefehlt,  als  die  Lehrer  des  Völkerrechts  und  des  Strafrechts
  unterlassen  haben,  iheoretische  Sätze  aufzustellen.  Dennoch
  ist  zu  behaupten,  dass  der  ganze  Gegenstand  in  neuerer
und  neuester  Zeit  in  eine  ganz  andere  Stellung  geireten  ist,  und
zwar  durch  Zusammenwirkung  mehrerer  äusserer  Gründe.  Einmal
  waren  Gährungen  und  Umwälzungen  kaum  noch  je  in  so
vielen  Staaten  zugleich  gewesen,  als  jelzt,  und  waren  desshalb
auch  noch  niemals  politische  Flüchtlinge  in  so  massenhafter  Anzahl
  vorgekommen.  Wo  es  sich  aber  von  der  Möglichkeit  einer
Heerbildung  handelt,  treten  andere  Erwägungen  und  Forderungen
ein,  als  wenn  nur  Einzelne  zu  Handlungen  entschlossen  sein
können.  Dieser  Umstand  ist  aber  um  so  mehr  von  Bedeutung,
als,  zweitens,  zwar  die  Flüchtlinge  jedes  einzelnen  Volkes  einen
eigenthümlichen  Wunsch  haben  und  etwa  einen  besonderen  Zweck
verfolgen,  allein  zwischen  allen  eine  grössere  oder  geringere
Solidarität  der  Interessen  besteht.  Alle  können  nämlich  nur  durch
demokratische  Umwälzungen  zum  Siege  ihrer  Meinungen  und  zur
Rückkehr  gelangen;  und  wo  immer  ein  Umsturz  einer  bestehenden
  monarchischen  Regierung  erfolgte,  wäre  es  wenig-