Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Jahres  die  Rechnung  über  Einnahme  und  Ausgabe  mit  den  vom  Vorsitzenden  beglaubigten
Belegen  zur  Prüfung  vorzulegen.

§  19.  Dem  Generalsekretär  als  dem  Geschäftsführer  des  Landeskulturrates  liegt  die  General—
Besorgung  aller  zum  Geschäftsgange,  sowie  zur  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Landes=  sekretär.
kulturrates  erforderlichen  schriftlichen  Arbeiten  und  Ausfertigungen  ob.  Die  Ausfertigungen
sind  von  ihm  mit  zu  unterschreiben.

Er  hat  für  die  sachgemäße  Aufnahme  der  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  des
Landeskulturrates,  sowie  der  Ausschüsse  Sorge  zu  tragen  und  ist  für  deren  Richtigkeit  verantwortlich.


Ihm  liegt  ferner  ob  die  Leitung  der  Kanzlei  und  die  Annahme  und  Entlassung  des
ihm  durch  die  Beschlüsse  des  Landeskulturrates  beigeordneten  Kanzleipersonals,  die  Verwahrung
  der  Siegel,  die  Haltung  und  Aufbewahrung  der  Akten,  die  Sorge  für  die  Büchersammlung
  und  sonstige  Sammlungen,  die  Unterhaltung  eines  regen  persönlichen  Verkehrs
und  eines  möglichst  ausgebreiteten  Briefwechsels  in  landwirtschaftlicher  Beziehung,  insbesondere
  mit  den  landwirtschaftlichen  Kreisvereinen  (§  24),  die  Ansammlung  landwirtschaftlich
  statistischen  Materials,  endlich  die  Aufsicht  über  die  Kassenverwaltung  (8  22),
sowie  die  Herausgabe  eines  Blattes  als  Organ  des  Landeskulturrates,  solange  als  dieser
die  Herausgabe  des  Amtsblattes  nicht  selbst  übernimmt.

Tagegelder  und  Reisefortkommen  hat  der  Generalsekretär  bei  Reisen,  die  im  Auftrage
oder  im  Interesse  des  Landeskulturrates  geschehen,  in  derselben  Weise,  wie  die  auswärtigen
Mitglieder  des  Landeskulturrates  (§  21)  zu  erhalten;  jedoch  gilt  für  ihn  der  Satz  von
15  A  für  jeden  Kalendertag.

UÜber  die  Dauer  seiner  Anstellung,  seinen  Gehalt  und  sonstige  Anstellungs-Bedingungen,
Vergütung  von  Kanzleiaufwand  usw.  ist  vom  Landeskulturrate  mit  dem  Generalsekretär
ein  besonderes  Abkommen  zu  treffen.

820.  Der  nach  §  3  der  Verordnung  vom  30.  November  1906  zur  Ausführung  Jahresbericht.
des  Gesetzes  vom  30.  April  1906  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  erstattende  Bericht
ist  von  dem  Generalsekretär  zu  bearbeiten,  dem  ständigen  Ausschusse  und  von  diesem  zur
endgültigen  Feststellung  dem  Landeskulturrate  vorzulegen.

8  21.  Den  Mitgliedern  werden  nach  folgenden  Bestimmungen  bei  Reisen,  die  zur  Reise-Beteiligung
  an  Sitzungen  oder  zur  Erledigung  ihnen  vom  Landeskulturrate  übertragener  entschädigung.
besonderer  Obliegenheiten  gemacht  werden,

1.  Tagegelder  zur  Vergütung  der  ihnen  während  der  Reise  entstehenden  Unkosten  für
Unterhalt  und  Unterkommen  gewährt;
2.  die  Kosten  für  das  Reisefortkommen  vergütet.