Forstwesen. 457
Die Berechtigung darf auch nur
mit den in den Zetteln bezeichneten, nach der bisherigen Observanz zu bestimmenden
Transportmitteln
½½) nicht mit eisernen, sondern nur mit hölzernen unbeschlagenen Rechen oder
Harken, deren Zinken ebenfalls nur von Holz sein dürfen und mindestens
24 Zoll von einander abstehen müssen,
uus geübt werden. (§ 4 a. a. O.)
§ 63. Entstehen über die Frage, welche Distrikte zum Streusammeln zu
offnen sind, zwischen dem Waldeigenthümer und den Berechtigten Streitigkeiten. so
werden solche von dem Kreis-Landrath unter Zuziehung eines von diesem zu
wahlenden hierbei unbetheiligten Forstbeamten und eines Oekonomieverständigen,
unter Vorbehalt des Rekurses an das Plenum der vorgesetzten Regierung, entschieden.
Ueber Streitigkeiten in Betreff der Transportmittel, sowie über die mit
Berücksichtigung der bisherigen Observanz zum Streuholen zu bestimmende Zahl
der Tage (§ 62, c) findet dagegen das ordentliche Rechtsverfahren Statt. (8 5
a. a.
§ 64. Die Waldstreu kann zwar vorübergehend auch zu anderen wirthschaftlichen
Zwecken (§ 59), z. B. zur Versetzung der Wände der Wohngebäude, zur
Bedeckung der Kartoffelgruben u. s. w. benutzt, darf aber in ihrer Endbestimmung
nur zum Unterstreuen unter das Vieh verbraucht, auch weder verkauft, noch sonst
an Andere überlassen werden. (8 6 a. a. O.)
§ 65. Wer die Waldstreu-Berechtigung
a) in anderen als den dazu geöffneten Distrikten (§ 62, a);
b) nach dem Schluß der Streulingsperiode (8 62, b);
ch an anderen als den im Zettel bestimmten Tagen (8 62, c)
ausübt, soll bestraft werden
mit einer Geldbuße von 10 Sgr., wenn die Streu getragen oder auf Radwern
(Schiebkarren) geholt wird.
mit einer Geldbuße von 1 Thlr., wenn die Streu mit einer ein= oder zweispännigen
Fuhre
und
mit einer Geldbuße von 2 Thlrn., wenn die Streu mit einer drei-oder vierspännigen
Fuhre
geholt wird.
Der Gebrauch der in § 62, c verbotenen Harken wird, neben Konfiskation
derselben, mit einer Strafe von 1 Thlr., und die Ausübung der Berechtigung mit
größeren, als den im Zettel bezeichneten Transportmitteln mit einer gleich hohen
Strafe geahndet.
Werden diese Kontraventionen bei Nacht, d. h. in der Zeit von einer Stunde
nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang, oder an Sonn= und
Festtagen verübt, so tritt der doppelte Betrag dieser Strafe ein.
Der Verbrauch der Waldstreu zu anderen Zwecken, als zum Unterstrenen
unter das Vieh (8§ 64), wird mit einer Strafe von 2 Thlrn., und der Verkauf
oder die Ueberlassung der Waldstreu an Andere
für eine Karre oder Traglast mit 1 Thlr.,
für eine ein= oder zweispännige Fuhre mit 2 Thlrn.,
für eine drei= oder vierspännige Fuhre mit 4 Thlrn.
neben dem Verluste der Berechtigung auf 1 Jahr geahndet.