Volltext : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Forstwesen.  457

Die  Berechtigung  darf  auch  nur
mit  den  in  den  Zetteln  bezeichneten,  nach  der  bisherigen  Observanz  zu  bestimmenden
  Transportmitteln

½½)  nicht  mit  eisernen,  sondern  nur  mit  hölzernen  unbeschlagenen  Rechen  oder
Harken,  deren  Zinken  ebenfalls  nur  von  Holz  sein  dürfen  und  mindestens
24  Zoll  von  einander  abstehen  müssen,

uus  geübt  werden.  (§  4  a.  a.  O.)

§  63.  Entstehen  über  die  Frage,  welche  Distrikte  zum  Streusammeln  zu
offnen  sind,  zwischen  dem  Waldeigenthümer  und  den  Berechtigten  Streitigkeiten.  so
werden  solche  von  dem  Kreis-Landrath  unter  Zuziehung  eines  von  diesem  zu
wahlenden  hierbei  unbetheiligten  Forstbeamten  und  eines  Oekonomieverständigen,
unter  Vorbehalt  des  Rekurses  an  das  Plenum  der  vorgesetzten  Regierung,  entschieden.
  Ueber  Streitigkeiten  in  Betreff  der  Transportmittel,  sowie  über  die  mit
Berücksichtigung  der  bisherigen  Observanz  zum  Streuholen  zu  bestimmende  Zahl
der  Tage  (§  62,  c)  findet  dagegen  das  ordentliche  Rechtsverfahren  Statt.  (8  5
a.  a.

§  64.  Die  Waldstreu  kann  zwar  vorübergehend  auch  zu  anderen  wirthschaftlichen
  Zwecken  (§  59),  z.  B.  zur  Versetzung  der  Wände  der  Wohngebäude,  zur
Bedeckung  der  Kartoffelgruben  u.  s.  w.  benutzt,  darf  aber  in  ihrer  Endbestimmung
nur  zum  Unterstreuen  unter  das  Vieh  verbraucht,  auch  weder  verkauft,  noch  sonst
an  Andere  überlassen  werden.  (8  6  a.  a.  O.)

§  65.  Wer  die  Waldstreu-Berechtigung

a)  in  anderen  als  den  dazu  geöffneten  Distrikten  (§  62,  a);
b)  nach  dem  Schluß  der  Streulingsperiode  (8  62,  b);
ch  an  anderen  als  den  im  Zettel  bestimmten  Tagen  (8  62,  c)
ausübt,  soll  bestraft  werden
mit  einer  Geldbuße  von  10  Sgr.,  wenn  die  Streu  getragen  oder  auf  Radwern
(Schiebkarren)  geholt  wird.
mit  einer  Geldbuße  von  1  Thlr.,  wenn  die  Streu  mit  einer  ein=  oder  zweispännigen
  Fuhre
und
mit  einer  Geldbuße  von  2  Thlrn.,  wenn  die  Streu  mit  einer  drei-oder  vierspännigen
  Fuhre
geholt  wird.

Der  Gebrauch  der  in  §  62,  c  verbotenen  Harken  wird,  neben  Konfiskation
derselben,  mit  einer  Strafe  von  1  Thlr.,  und  die  Ausübung  der  Berechtigung  mit
größeren,  als  den  im  Zettel  bezeichneten  Transportmitteln  mit  einer  gleich  hohen
Strafe  geahndet.

Werden  diese  Kontraventionen  bei  Nacht,  d.  h.  in  der  Zeit  von  einer  Stunde
nach  Sonnenuntergang  bis  eine  Stunde  vor  Sonnenaufgang,  oder  an  Sonn=  und
Festtagen  verübt,  so  tritt  der  doppelte  Betrag  dieser  Strafe  ein.

Der  Verbrauch  der  Waldstreu  zu  anderen  Zwecken,  als  zum  Unterstrenen
unter  das  Vieh  (8§  64),  wird  mit  einer  Strafe  von  2  Thlrn.,  und  der  Verkauf
oder  die  Ueberlassung  der  Waldstreu  an  Andere

für  eine  Karre  oder  Traglast  mit  1  Thlr.,

für  eine  ein=  oder  zweispännige  Fuhre  mit  2  Thlrn.,

für  eine  drei=  oder  vierspännige  Fuhre  mit  4  Thlrn.
neben  dem  Verluste  der  Berechtigung  auf  1  Jahr  geahndet.