Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

46  1.  Grundbegriffe  des  allgemeinen  Staatsrechtes.

und  des  Gehorsams  zur  Gesammtstaatsgewalt  setzt.  Gerade  darin
zeigt  sich  am  deutlichsten  der  Gegensatz  zwischen  dem  mittelalterigen
  Staatenstaat  des  ältern  deutschen  Reiches  und  dem  bundesstaatlich
  geordneten  neuen  deutschen  Reiche.  Die  Reichsmittelbarkeit
  deutscher  Unterthanen,  welche  lediglich  durch  das  Mediun:
ihrer  Obrigkeit  mit  dem  Reiche  in  Verbindung  stehen,  gehört  der
überlebten  mittelalterigen  Gestalt  des  Staatenstaates  an,  währen
das  moderne  bundesstaatliche  Reichsstaatsrecht  alle  seine  Unterthanen
  zu  Reichsunmittelbaren  erhoben  hat.  Die  einzelnen
deutschen  Staaten  sind  dem  Reiche  untergeordnet,  die  einzelnen
deutschen  Bürger  ihm  unterthan.

3)  Da  der  Bundesstaat  alle  Volksgenossen  umfasst,  so  muss  er,
bei  der  konstitutionellen  Entwickelung  der  Gegenwart,  ihrer  Gesammtheit
  auch  eine  aktive  Betheiligung  am  Staatsleben  einräumen.
Eine  Nationalvertretung,  welche  die  Gesammtheit  aller  Bürger
des  Bundesstaates  als  eine  Einheit  darstellt,  ıst  nicht  blos  eine
zufällige  Zuthat,  sondern  ein  im  Wesen  des  Bundesstaates  begründetes
  nothwendiges  Organ.  Kurz,  der  Bundesstaat  ist  die
moderne  volksthümliche  Form  des  Staatenstaates  im
Gegensatze  zum  mittelalterig-feudalen  Staatenstaate,  welcher  es  unmittelbar
  nur  mit  untergeordneten  Obrigkeiten,  nicht  mit  einzelnen
Bürgern  zu  thun  hatte.

Der  Bundesstaat  ist  der  neue  Staatsgedanke,  welcher  zuerst
durch  die  nordamerikanische  Verfassung  von  1789  in  die  Welt  getreten
  ist.  Derselbe  liegt  der  schweizerischen  Bundesverfassung  von
1848,  dem  Entwurf  der  deutschen  Reichsverfassung  vom  29.  März
1849  und  der  gegenwärtigen  deutschen  Reichsverfassung  zu  Grunde.
In  jedem  Bundesstaate  sınd  die  ım  Einheitsstaate  der  einheitlichen
Staatsgewalt  zukommenden  allseitigen  Aufgaben  und  Verrichtungen
so  vertheilt,  dass  ein  Theil  derselben  durch  die  Centralgewalt,  ein
andrer  Theil  durch  die  Staatsgewalt  der  Einzelstaaten  besorgt  wird.
Die  verfassungsmässige  Vertheilung  der  sonst  einheitlich
  zusammengefassten  Staatskompetenz  ist  ein
wesentliches  Merkmal  des  Bundesstaates.  Der  Begriff
der  einheitlichen  Staatsgewalt  wird  aber  dadurch  gerettet,  dass  die
Centralgewalt  und  die  Gewalten-  der  Einzelstaaten  nicht  als  fremdartige
  Gewalten  von  einander  geschieden  werden  dürfen,  sondern
als  Glieder  einer  und  derselben  Organisation  aufgefasst  werden
müssen,  welche  eben  im  Bundesstaate  ihre  höhere  Einheit  finden.
Damit  der  immerhin  denkbare  Antagonismus  zwischen  der  Central-