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HDG. 81.
HD. den Schauplatz seiner Tätigkeit wechseln. Näheres
darüber ist bei den einschlägigen Paragraphen
ausgeführt. Der Druck, der in einzelnen Beziehungen
auf den Hilfsdienstpflichtigen von Staats wegen
ausgeübt wird, ändert nichts an der Vertragsnatur
des zwischen ihm und den Dienstherrn bestehenden
oder zustandekommenden Rechtsverhältnisses. Auch
sonst kommen in unserem Rechtsleben Fälle vor, in
denen unter staatlichem Zwange privatrechtliche Verträge
geschlossen werden, ohne daß an ihrer Vertragsnatur
gezweifelt werden könnte. Es sei nur an den
Mietsvertrag erinnert, der auf Grund des § 361 Nr.
8 SteB. eingegangen wird, oder an die zahlreichen
Werkverträge, die ihre Veranlassung in baupolizeilichen
Verfügungen haben.
Die obigen Feststellungen gelten auch für den, der
den Hilfsdienst in der Etappe ausübt. Ob der Arbeitgeber
eine Privatperson oder eine Behörde ist, macht
keinen Unterschied. Mit Recht weist aber Flatow
(J. W. 1917 S. 149) darauf hin, daß mit der Militärverwaltung
abgeschlossene Verträge Dienstverträge
sind, die stets den Vorschriften des BGB. — nicht des
HGB. oder der GewO. — unterliegen, weil der Militärfiskus
weder Kaufmann noch Gewerbetreibender
ist. Daß die in den besetzten Gebieten begründeten
Rechtsverhältnisse dem deutschen Rechte unterliegen,
wenn beide Vertragsteile Deutsche sind, kann nicht
zweifelhaft sein. Denn es ist davon auszugehen, daß
die Parteien stillschweigend das deutsche Recht zugrunde
gelegt haben. Doch ist denkbar, daß ein Deutscher
in dem einem Ausländer gehörigen Betrieb in
den okkupierten Gebieten dem Hilfsdienst obliegt.
Dann könnte es zweifelhaft sein, welches Recht anzuwenden
ist. Indes werden auch solche Verträge stets
unter Mitwirkung oder Beaufsichtigung der deutschen