Inhaltsverzeichnis : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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HDG.  81.

HD.  den  Schauplatz  seiner  Tätigkeit  wechseln.  Näheres
  darüber  ist  bei  den  einschlägigen  Paragraphen
ausgeführt.  Der  Druck,  der  in  einzelnen  Beziehungen
  auf  den  Hilfsdienstpflichtigen  von  Staats  wegen
ausgeübt  wird,  ändert  nichts  an  der  Vertragsnatur
des  zwischen  ihm  und  den  Dienstherrn  bestehenden
oder  zustandekommenden  Rechtsverhältnisses.  Auch
sonst  kommen  in  unserem  Rechtsleben  Fälle  vor,  in
denen  unter  staatlichem  Zwange  privatrechtliche  Verträge
  geschlossen  werden,  ohne  daß  an  ihrer  Vertragsnatur
  gezweifelt  werden  könnte.  Es  sei  nur  an  den
Mietsvertrag  erinnert,  der  auf  Grund  des  §  361  Nr.
8  SteB.  eingegangen  wird,  oder  an  die  zahlreichen
Werkverträge,  die  ihre  Veranlassung  in  baupolizeilichen
  Verfügungen  haben.

Die  obigen  Feststellungen  gelten  auch  für  den,  der
den  Hilfsdienst  in  der  Etappe  ausübt.  Ob  der  Arbeitgeber
  eine  Privatperson  oder  eine  Behörde  ist,  macht
keinen  Unterschied.  Mit  Recht  weist  aber  Flatow
(J.  W.  1917  S.  149)  darauf  hin,  daß  mit  der  Militärverwaltung
  abgeschlossene  Verträge  Dienstverträge
sind,  die  stets  den  Vorschriften  des  BGB.  —  nicht  des
HGB.  oder  der  GewO.  —  unterliegen,  weil  der  Militärfiskus
  weder  Kaufmann  noch  Gewerbetreibender
ist.  Daß  die  in  den  besetzten  Gebieten  begründeten
Rechtsverhältnisse  dem  deutschen  Rechte  unterliegen,
wenn  beide  Vertragsteile  Deutsche  sind,  kann  nicht
zweifelhaft  sein.  Denn  es  ist  davon  auszugehen,  daß
die  Parteien  stillschweigend  das  deutsche  Recht  zugrunde
  gelegt  haben.  Doch  ist  denkbar,  daß  ein  Deutscher
  in  dem  einem  Ausländer  gehörigen  Betrieb  in
den  okkupierten  Gebieten  dem  Hilfsdienst  obliegt.
Dann  könnte  es  zweifelhaft  sein,  welches  Recht  anzuwenden
  ist.  Indes  werden  auch  solche  Verträge  stets
unter  Mitwirkung  oder  Beaufsichtigung  der  deutschen