Metadata : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

6.  Das  Verwalltungsrecht.  1089

Verwaltungsgemeinden,  Verbände,  Genossenschaften  kommen  dann  wieder  entweder
irmerhalb  der  Ortsgemeinde  vor,  wenn  die  zu  befriedigenden  Interessen  nur  auf
einzelne  Gruppen  derselben  sich  leziehen;  dahin  gehören  3.  B.  die  landrechtlichen
Schulsozietäten,  unter  Umständen  auch  Deichverbände,  Jagdgenossenschaften;  in
diesem  Falle  kann  jedoch  dasselbe  Resultat  auch  dadurch  erreicht  werden,  daß
anstatt  förmlich  organifirter  Verwaltungsgemeinden  bloße  Steuergemeinden  erichtet
werden,  die  dann  nichts  weiter  fsind  als  Maßregeln  kommunaler  Finangpolitik,
mit  der  Tendenz,  gewisse  Ausgaben  als  besondere  Genossenschaftslasten  den  nächsten
Intrrefsenten  auszulegen,  wobei  die  innerhalb  gewisser  Grenzen  ganz  richtige  Ider
maßgebend  ist,  daß,  so  sehr  auch  ein  gewifser  Sozialismus  in  der  Natur  jedes
Gemeinwesens  liegt,  welches  eben  kein  Zug-um-  Zug-Geschäft  ist,  doch  der  Satz  von
Leistung  und  Gegenleistung  auch  wieder  sein  Recht  hat.  Oder  diese  Verwaltungsgemeinden
  bilden  Zusammenfassungen  mehrerer  Ortsgemeinden  zur  Erreichung  von
Spezialzwerken,  für  welche  die  Kräfte  der  Einzelgemeinden  nicht  ausreichen,  und

wieder  die  eigentlichen  Kommunalverbände  höherer  Ordnung  nicht  geeignet  find,
schon  deshalb  nicht,  weil  es  sich  wiederum  nur  um  die  Befriedigung  von  Bedürfnissen
  einzelner  Gruppen  handelt.  Formationen  dieser  Art  sind  in  vielen  Fällen
die  Schulsozietäten,  die  Jagdgenosfsenschaften,  in  den  meisten  Fällen  die  Deichverbände;
  außerdem  die  Landarmenverbände,  die  Wegeverbände,  die  Ent=  und  Bewässerungsgenofsenschaften,
  die  Waldschutgenofsenschaften.

Die  Abgrenzung  der  Kompetenz  zwischen  Staat  und  Kommune  kann  nun
wiederum  nicht  durch  eine  abstrakte  Formel  bestimmt  werden,  insbesondere  nicht
nach  den  Kategorien  wirthschaftlicher  und  obrigkeitlicher  Verwaltung.

Sieht  maon  nämlich  von  derjenigen  wirthschaftlichen  Verwaltung  ab,  welche
auf  gewisse  materielle  Produktionszweige,  auf  Forst-  und  Bergbau,  aus  Wasser-  und
Gasanstalten  sich  erstreckt,  und  welche  einerlei  ob  in  den  Händen  des  Staats  oder
in  denen  der  Kommune  lediglich  als  Privatwirthschaft  sich  charakterifirt,  so  ist  zwar
allerdings  bei  jeder  Art  von  öfsentlicher  Thätigkeit  eine  materielle  Seite  zu  unterscheiden,
  es  ist  auch  außerdem  vollständig  richtig,  daß  gerade  die  Kommune  vormgsweise
  die  Ausgabe  hat,  die  für  die  öffentlichen  Einrichtungen  nothwendigen  materiellen
  Mittel  herbeizuschaffen,  und  zwar  keineswegs  blos  für  diejenigen  öfsentlichem
  Einrichtungen,  welche  zunächst  nur  eine  lokale  Bedeutung  haben,  und  je  nach
der  Größe  der  in  einer  Lokalität  vorhandenen  Mittel  sparsamer  oder  reichlicher  bemessen
  werden  können,  während  die  Befriedigung  derselben  aus  allgemeinen  Staatssfonds
  gleichzeitig  eine  großartige  Verschwendung  und  eine  allgemeine  Unzufriedenheit
  zur  Folge  haben  würde,  sondern  auch  für  solche  Einrichtungen,  welche,  wie
z.  B.  Kriegsleistungen,  zunächst  nur  das  abstrakte  Staateinteresse  berühren,  deren
Auflage  auf  die  kommunalen  Verbände  sich  aber  im  Interesse  einer  jederzeit  sichern
Aufbringung  derselben  empfiehlt.  Indeffen  genügen  doch  diese  Wahrnehmungen
noch  längst  nicht,  um  aus  denselben  eine  Grenzregulirung  zwischen  Staat  und  Kommune
  in  der  Weise  herleiten  zu  wollen,  daß  die  Kommune  nur  ein  wirthschaftlicher,
  der  Staat  nur  ein  obrigkeitlicher  Verband  wäre.

Vielmehr  ist  auf  der  einen  Seite  nicht  blos  die  Kommune,  sondern  auch  der
Staat  ein  wirthschaftlicher  Verband,  da  er  eben  so  sehr  wie  die  Kommune  die  Aufgabe
  verfolgt,  durch  Sammlung  und  Verwendung  der  Gesammtkrast,  durch  gemeinsome
  Anlagen  und  Einrichtungen  auf  materiellem  und  gristigem  Gebiet  die  Lebenszwecke
  der  Einzelnen  und  der  Gesammtheit  zu  fördern,  so  daß,  wo  in  dieser  Hinsicht
  eine  Verschiedenheit  zwischen  den  staatlichen  und  kommunalen  Maßnahmen  besteht,
  diese  sich  weniger  auf  den  zu  erreichenden  Zweck  überhaupt,  als  auf  die  Allgemeinheit
  und  Partikularität  des  zu  erreichenden  Zwecks  bezieht.  So  ist  beispielsweise
  die  Herstellung  von  Verkehrsstraßen  ebensowol  eine  im  Wesen  der  Gemeinde
als  im  Wesen  des  Staats  liegende  Ausgabe,  deren  Erfüllung  zunächst  nur  davon
abhängt,  ob  es  sich  um  das  Straßenpflaster  einer  Stadt,  um  eine  bausse,  um  eine

v.  Holtedorss.  Eneyklopidle.  I.  4.  Aufl.