Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

195

so  beschaffen  seyn,  daß  sie  ohne  Hilfsmittel
beantwortet  werden  koͤnnen,  und  mehr  zur
richtigen  Beurtheilung  bistorischer  Angaben,
und  zur  pragmatischen  Darstellung  derselben,
als  zur  blossen  Wiederbolung  ins  Gedächeniß
gefaßter  Notizen  Anlaß  geben.

3)  Um  nicht  burch  zu  bestimmte  Fragen
das  Feld  der  Antwort  zu  sehr  zu  begrenzen,
kann  dem  Kandidaten  auch  blos  aufgegeben

werden,  über  einen  Gegenstand  aus  den  oben

erwähnten  Wissenschaften,  der  ihm  angedeutet
  wird,  aufzuzeichnen,  was  er  davon  weiß
oder  urtheilt,  woraus  sich  seine  Beurtheilungskraft,
  und  seine  Bekanntschaft  mit  ber
vorgelegten  Aufgabe,  besto  besser  abnehmen
laͤßt.

h)  Uebrigens  wird  es  dem  Eraminanden
frei  gelassen,  welche  von  den  aufgegebenen
Extemporal-Ausszen  er  in  lateinischer  oder
teutscher  Sprache  abfassen  will,  und  nur  verordnet,
  daß  wenigstens  die  Hálfte  derselben
lateinisch  bearbeitet  werden  soll.

i)  Die  fertigen  Aufsäze-der  Eraminanden
nimmt  der  Sekretäh,  nach  geschebener  Unterzeichnung
  des  Namens  ihres  Verfassers,
und  des  Tages  der  Abfassung,  in  Empfang,
und  läßt  se  sogleich  bei  den  Mirgliedern  der
Prüfungs-Kommission  in  Umlauf  kommen,
deren  jedes  alsdann  die  Beantwortungen  der
von  ihm  aufgegebenen  Fragen,  nach  dem  sie
non  allen  Miegliedern  durchgekesen  worden
nd,  zur  genauern  Zenfür  bei  sich  behält.

g.  VI.
Muͤndliche  Pruͤfung.

2)  Bei  der  Pruͤfung  wird  die  Zensut  der

lateinischen  Extemporal-Auffaͤze  in  lateini-—



190

scher  Sprache  vorgetragen,  um  dem  Kandidaten
  Gelegenheit  zu  geben,  seine  erlangte
Fertigkeit  im  tareinsprechen  zu  zeigen.  Die
PrüfungsGegenstände  selbst  aber  werden  in
teutscher  Sprache  behandelt.

b)  Die  Wahl  der  Materien  zur  mündlichen
  Unterhaltung  mit  dem  Examinanden
bleibe  jedem  Examinator  überlassen.  Jedoch
1.  soll  jederzeit  die  Predigt  und  ihre  Dispo#“
sition,  daun  die  schriftliche  Beantwortung
der  Fragen  zum  Grunde  gelegt  werden,
damit  sich  ergebe:  ob  der  Erxaminand  die
etwa  gemachten  Fehler  zu  verbessern,  die
gelassenen  tücken  auszufüllen,  die  unbestimmten
  Scze  zu  berichtigen  wisse,  und
den  Zusammenbang  der  abgehandelten
Wabrbeiten  mit  anderen  Hauptwahrheiten
kenne;
soll  ein  Abschnitt  aus  dem  neuen  Testamente
  in  der  Grundsprache  gelesen,  und
von  dem  Examinanden  nicht  blos  übersezt,
sondern  auch  erklärt  werden.  Webei  zugleich
  sich  Gelegenbeit  darbieten  wird,  zu
erforschen,  in  wiefern  derselbe  mit  den
sramatischen  und  hermeneutischen  Regeln
bekannt  sey.  Da  kritische  Untersuchungen
nicht  ohne  Hilfsmittel  angestellt  werden
können,  so  ist  der  Eraminand  damit  zu
verschonen;  es  müßte  denn  die  Rede  von
solchen  Stellen  seyn,  die  eine  allgemeine
Aufmerksamkeit  auf  sich  gezogen  haben.
Zeigt  der  Kandidat  auch  keine  Bekanntschaft
  mie  der  Kritik  derselben,  so  ist  er
wenigstens  auf  die  allgemeinen  kritischen
Grundsäze  zu  führen,  und  zu  befragen:
in  wieferne  er  mit  dem  Nuzen  der  Kritik,

-