Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

XI.  157

Verhältniswahl  in  Gemeinden  von  2000  und  mehr  Einwohnern.

g  28.

(1.)  Nach  Ablauf  der  Einsprachefrist  (§  4)  oder,  wenn  Einsprachen  vorgetragen  wurden,
nach  ihrer  Erledigung  (§  5)  erläßt  der  Gemeinderat  eine  öffentliche  Einladung  an  die  Wahlberechtigten
  zur  Vornahme  der  Wahl.  Der  Tag  der  Wahl  ist  so  anzuberaumen,  daß  zwischen
der  öffentlichen  Bekanntmachung  und  der  Wahlhandlung  ein  Zeitraum  von  mindestens
drei  Wochen  liegt.

(2.)  Die  Einladung  muß  enthalten:

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den  Anlaß  der  Wahl  unter  Bezeichnung  der  Austretenden,

die  Angabe,  von  welcher  der  drei  Steuerklassen  jeder  einzelne  Austretende  oder  jedes

früher  ausgeschiedene  Mitglied,  dessen  Ersatzmann  nunmehr  austritt  (§  48  Absatz  4

letzter  Satz  der  Gemeindeordnung),  gewählt  war,  und  wie  viele  Mitglieder  hiernach

von  jeder  Stenerklasse  zu  wählen  sind,

für  die  Klasse  der  Mittel=  und  Niederstbesteuerten  die  Angabe  des  höchsten  tatsächlichen

Umlagebetrags  oder,  wo  keine  Umlage  erhoben  wird,  desjenigen  höchsten  Umlagebetrags,

  der  bei  Annahme  eines  einheitlichen  ebenfalls  bekannt  zu  gebenden  Umlagefußes

  sich  ergibt,

die  Bezeichnung  des  Wahllokals,

die  genaue  Angabe  der  Zeit,  innerhalb  welcher  die  Abstimmung  jeder  einzelnen
Wählerklasse  zu  geschehen  hat,

die  Bemerkung,  daß  die  Stimmzettel  eine  die  Zahl  der  nach  Ziffer  2
zu  Wählenden  um  zwei  übersteigende  Anzahl  von  Namenenthalten
müssen,  und  daß  ferner  nur  solche  Stimmzettel  gültig  abgegeben
werden  können,  welche  mit  einer  der  eingereichten  und  vom
Bürgermeisteramt  veröffentlichten  Vorschlagslisten  genan  übereinstimmen,


Hsofern  gemäß  §  34  mehrere  Wahlkommissionen  bestellt  sind,  Tag  und  Stunde  der
Sitzung,  in  welcher  das  Ergebnis  der  Wahl  durch  die  besondere  Wahlkommission
endgültig  festgestellt  wird.

Mit  der  Einladung  zur  Wahl  ist  die  Aufforderung  zu  verbinden,  bei  dem  Bürgermeisteramt

  spätestens  bis  zureiner  bestimmten  Stunde  am  zehnten  Tage  vor  der  Wahl  Wahlvorschlagslisten
  einzureichen.  Dabei  ist  anzugeben,  wie  die  Wahlvorschlagslisten  beschaffen  sein
müssen  (§  30).

(4.)  Die  Einladung  kann  für  jede  Klasse  gesondert  ergehen.

g  29.

(1.)  Die  Bekanntmachung  der  Einladung  erfolgt:

1.  durch  Anschlag  an  der  Verkündigungstafel  des  Rathauses  und  nach  Ermessen  des

Gemeinderats  auch  an  anderen  geeigneten  Orten,
25.